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zurück zur Startseite: Winterreifen: Winterreifen und Versicherungsschutz-Der nächste Winter kommt bestimmt !-
Ob ein autofahrer, der im Winter mit Sommerreifen fährt und in einen Unfall verwickelt wird zumindest mithaftet, ist weder in der StVO (Straßenverkehrsordnung), noch in der StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung) geregelt. Jedoch haben die Gerichte in den letzten Jahren in einigen Fällen die Mithaftung bei der Nichtbenutzung von Winterreifen bejaht. Zunächst einmal gilt, daß die eigene Haftpflichtversicherung für den Schaden des Gegners auch bei der Benutzung von Sommerreifen aufkommen muß. Die Benutzung von Sommerreifen kann sich lediglich im Rahmen der Mitschuld, d.h., welchen Teil seines Schadens man selbst ersetzt erhält und im Rahmen des Eintritts der Vollkaskoversicherung auswirken. Konkret also beim Ersatz des am eigen Fahrzeug entstandenen Schadens. Ein Rückgriff der eigenen Haftpflichtversicherung ist nur dann zu befürchten, wenn weitere Umstände im konkreten Einzelfall zur Schdensverursachung hinzutreten, wie z.B. zu geringe Profiltiefe der Sommerreifen, oder alkohol am Steuer, da Sommerreifen nach dem Straßenverkehrsrecht generell auch zur Verwendung im Winter zugelassen sind. Der Führer eines KFZ hat jedoch zu beachten, daß die zulässige Höchstgeschwindigkeit lediglich bei optimalen Witterungsverhältnissen gefahren werden darf und er sein Verhalten den Witterungsverhältnissen (Winter) und den von ihm benutzten Reifen anpassen muß (d.h. mit Sommerreifen im Winter -bei entsprechenden Straßenverhältnissen- besonders vorsichtig gefahren werden muß). Die Benutzung von Winterreifen kann jedoch zu einer Mithaftung führen, wenn der Fahrer unverschuldet mit Sommerreifen (im Winter bei entsprechend winterlichen Straßenverhältnissen) in einen Unfall gerät (so z.B. im Fall eines bevorrechtigten Fahrers, der ein mit Sommerreifen ausgestattetes Fahrzeug führte und dem im Winter auf verschneiter Straße die Vorfahrt genommen wurde. Er kam durch Bremsen ins Schleudern. Das amtsgericht Trier hat entschieden, daß von einer Mithaftung von 20 % auszugehen sei -6 C 220/85 (ZfS, Zeitschrift für Schadensrecht, 1987, 162)-). Mit dem Verkehrszeichen Nr. 268 der StVO (Schneekettenpflicht) gekennzeichnete Strecken dürfen nur mit Schneeketten befahren werden. Dies gilt auch für allrad-betriebene Fahrzeuge. Im übrigen können sowohl Sommer- als auch Winterreifen bei Eis und Schnee verwendet werden. Sie müssen allerdings – unabhängig von Witterung und Jahreszeit – eine ausreichende Profiltiefe (1,6 Millimeter) aufweisen. ausnahmen kann es im ausland geben (siehe unten). Die eigene Vollkaskoversicherung kann die Regulierung des Schadens nach § 61 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) verweigern, sofern der Schaden durch den Versicherungsnehmer grob fahrlässig verursacht worden ist. Nach ansicht der meisten Kaskoversicherer liegt in der Verwendung von Sommerreifen bei winterlichen Verhältnissen ein solches grob fahrlässiges Verhalten, insbesondere wenn (den Witterungsverhältnissen) nicht angepaßte Geschwindigkeit hinzutritt. Die Regulierung eines Vollkaskoschadens führt bei der Verwendung von Sommerreifen in aller Regel zu Problemen. Daher sollte, wer eine solche Versicherung abgeschlossen hat, auf jeden Fall Winterreifen verwenden. ausland Eine generelle Winterreifenpflicht gibt es in Österreich nicht, jedoch kann das fahren mit Winterreifen in speziellen Regionen und für bestimmte Straßen bei starkem Schneefall angeordnet werden (Zusatzschild/Fahrverbotsschild "ausgenommen Fahrzeuge mit Winterausrüstung"). Gegebenenfalls auch Schneekettenpflicht, angezeigt durch entsprechendes Verkehrszeichen. Eine grundsätzliche Winterreifenpflicht gibt es in der Schweiz nicht. Wer jedoch auf verschneiten Straßen mit Sommerreifen unterwegs ist, haftet bei einem Unfall in der Regel erheblich mit. Die Vollkaskoversicherung verweigert in aller Regel Ihre Eintrittspflicht. Bei entsprechenden Witterungsverhältnissen können Winterreifen für bestimmte Streckenabschnitte und Regionen kurzfristig vorgeschrieben sein. auf Gebirgsstraßen müssen Winterreifen benutzt werden, sofern entsprechende Hinweisschilder dieses vorschreiben. Winterreifenpflicht jeweils vom 01.12. bis zum 28/29.02. (achtung: Mindestprofiltiefe bei PKW und LKW bis 3,5 to. und bestimmten Spezialfahrzeugen und anhängern von 3 mm beachten). Es drohen hohe Bußgelder. Winterreifenpflicht jeweils vom 01.12. bis zum 28/29.02. (achtung: Mindestprofiltiefe bei PKW und LKW bis 3,5 to. und bestimmten Spezialfahrzeugen und anhängern von 3 mm beachten). Nicht zwingend vorgeschrieben für ausländische PKW. Jedoch Regelungen über Versicherungsschutz beachten (s.o.). Nicht zwingend vorgeschrieben für ausländische PKW. Jedoch Regelungen über Versicherungsschutz beachten (s.o.). Winterausrüstungspflicht vom 15.11. bis zum 15.03. "Winterausrüstung" bedeutet entweder Winterreifen oder Radialreifen, wenn sie eine Mindestprofiltiefe von 4 mm aufweisen (es genügen nach slowenischem Gesetz allerdings zwei Winterreifen). Mobilität bei allen Wetterbedingungen - Zeit für Winterreifen
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MD-Tuning, Hauptstraße 83, D-09619, Helbigsdorf, Tel: 037329/7153-0 Fax: 037329/7153-22 amtsgericht Freiberg, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a, Umsatzsteuergesetz: DE 18952243, Ust.-Nr: 220/212/00704 Beratungszeiten: Mo-Fr 9-12 Uhr und 14-17 Uhr |
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