# Motorradreifen mischen: Was die StVZO wirklich verbietet – und was nicht

Veröffentlicht: 06.06.2026 · Aktualisiert: 09.09.2026 · Kategorie: Motorrad · Autor: Reifentiefpreis · Schlagwörter: Motorradreifen, Mischbereifung, Reifenfreigabe, Reifenbauart, Reifenfabrikatsbindung, Verkehrsrecht

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Vorne läuft ein schmaler Reifen, hinten ein deutlich breiterer, und der hintere ist fast immer zuerst abgefahren. Da liegt die Frage nahe: Muss wirklich immer der ganze Satz herunter, oder darf vorne auch einmal eine andere Marke laufen als hinten? Die Antwort fällt anders aus, als die meisten Ratgeber sie geben, und zwar in beide Richtungen. Der Markenwechsel ist am modernen Motorrad ausdrücklich zugelassen, amtlich festgehalten in einer Vorgehensweise, die Bund und Länder gemeinsam abgestimmt haben. Das oft zitierte Verbot, Diagonal- und Radialreifen zu mischen, gilt dagegen für Krafträder gerade nicht, sehr wohl aber für die 125er, den Roller und das Mofa. Wir gehen die Vorschriften Satz für Satz durch, trennen die zwei Fragen sauber voneinander und rechnen zum Schluss am eigenen Sortiment nach, was das Mischen überhaupt spart.

## Zwei Fragen, die im Alltag ständig verwechselt werden

Wer „Motorradreifen mischen“ sagt, meint meistens eines von zwei völlig verschiedenen Dingen, und genau daraus entsteht die Verwirrung. Die erste Frage lautet: Darf vorne ein Reifen von Hersteller A und hinten einer von Hersteller B laufen, beide in der eingetragenen Größe? Das ist eine Frage nach dem **Fabrikat**, also nach Marke und Modellreihe. Die zweite Frage lautet: Darf vorne ein Radialreifen und hinten ein Diagonalreifen montiert sein? Das ist eine Frage nach der **Bauart**, also nach dem konstruktiven Aufbau des Karkassengewebes.

Beide Fragen haben unterschiedliche Rechtsgrundlagen, unterschiedliche Antworten und unterschiedliche Folgen, wenn man sie falsch beantwortet. Die Fabrikatsfrage entscheidet sich an der Übereinstimmungsbescheinigung oder der Zulassungsbescheinigung Teil I Ihres Motorrads. Die Bauartfrage entscheidet sich an einem einzigen Satz der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, und dieser Satz enthält eine Ausnahme, die in Ratgebertexten fast nie mitzitiert wird.

Woran Sie die Bauart überhaupt erkennen, steht auf der Flanke: Ein **R** wie in 180/55 ZR17 steht für Radial, ein **Bindestrich** wie in 90/90-21 für Diagonal, ein **B** wie in 130/90 B16 für die Gürteldiagonal-Bauart. Wie die komplette Größenbezeichnung aufgebaut ist, führt unser Beitrag zur [Größenkennzeichnung am Motorradreifen](https://www.reifentiefpreis.de/blog/motorradreifen-groesse-lesen) im Einzelnen vor; wie sich die Bauarten technisch unterscheiden, erklärt der Beitrag zum [Aufbau von Reifenprofil und Karkasse](https://www.reifentiefpreis.de/blog/reifenprofil-funktion-bauarten).

## Was Bund und Länder für Krafträder festgelegt haben

Die Fabrikatsfrage ist seit 2019 amtlich beantwortet, und zwar in einer zwischen Bund und Ländern abgestimmten gemeinsamen Vorgehensweise, die das Bundesministerium für Verkehr veröffentlicht ([Quelle: Beurteilung von Rad-/Reifenkombinationen an Krafträdern](https://www.bmv.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/Strassenverkehr/rad-reifenkombination-kraftraeder.html)). Sie unterscheidet drei Fälle für Motorräder mit EU-Typgenehmigung, und der erste davon ist genau unsere Frage.

**Fall 1a, gleiche Reifengröße, anderer Hersteller:** In den Papieren steht ein Reifen von Hersteller A, montiert wird ein typgenehmigter Reifen von Hersteller B, gleiche Bauart, gleiche Größenbezeichnung, alle übrigen Werte wie Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitskategorie gleich oder höherwertig. Die amtliche Beurteilung dazu lautet wörtlich: „Dies ist zulässig. Die Betriebserlaubnis des Kraftrads erlischt nicht.“ Diese Beurteilung gilt für den einzelnen Reifen, nicht für den Satz. Es steht dort nirgends, dass vorne und hinten dasselbe Fabrikat laufen muss. Wer vorne Michelin und hinten Continental montiert, bleibt damit im zulässigen Rahmen, solange beide Reifen für sich genommen der Vorgabe entsprechen.

**Fall 1b, abweichende Größe innerhalb des freigegebenen Bereichs:** Auch das bleibt zulässig, solange der Reifen nicht schmaler als der schmalste und nicht breiter als der breiteste eingetragene ist, der Abrollumfang im Bereich der eingetragenen Reifen liegt und die übrigen Kennwerte gleich oder höherwertig sind.

**Fall 1c, abweichende Größe außerhalb des freigegebenen Bereichs:** Das ist nicht zulässig. Nach § 19 Absatz 2 Nummer 2 StVZO erlischt die Betriebserlaubnis, sofern kein Nachweis nach § 19 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 StVZO vorliegt ([Quelle: § 19 StVZO](https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__19.html)). Dann führt der Weg über eine Begutachtung bei einer Prüforganisation und eine anschließende Eintragung. Die Gebühren dafür setzen die Prüforganisationen selbst fest; fragen Sie vor dem Kauf nach, denn eine nachträgliche Abnahme kostet regelmäßig mehr als die Preisdifferenz, die den Umbau attraktiv gemacht hat.

Der ADAC formuliert dieselbe Linie kürzer: Für Motorräder mit EG-Typgenehmigung im Serienzustand seien Reifenfabrikatsbindungen generell aufgehoben, empfohlen werde trotzdem, nur Reifen zu montieren, für die aktuelle Service-Informationen der Reifenhersteller vorliegen ([Quelle: ADAC, Motorradreifen](https://www.adac.de/rund-ums-fahrzeug/zweirad/motorrad-roller/technik-zubehoer-rueckrufe/reifen/)).

## Warum die Unbedenklichkeitsbescheinigung nichts mehr rettet

Jahrzehntelang war die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Reifenherstellers das Papier, mit dem sich beinahe jede Kombination begründen ließ. Diese Zeit ist vorbei, und das Ende ist datiert. Die abgestimmte Vorgehensweise ist anzuwenden bei Reifen, die nach dem 31.12.2019 hergestellt wurden, und **seit dem 1. Januar 2025 bei allen Reifen**, unabhängig vom Produktionsdatum. Als Herstellungsdatum gilt dabei die DOT-Kennzeichnung auf der Flanke.

Der entscheidende Satz steht am Ende der amtlichen Schlussfolgerung und ist unmissverständlich: „Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, z. B. durch den Reifenhersteller, ist kein Nachweis im Sinne des § 19 Abs. 3 StVZO.“ Damit ist auch die zweite verbreitete Praxis erledigt, das Papier im Handschuhfach mitzuführen. Es hat keine rechtliche Wirkung mehr, weder als Nachweis noch als Mitführpflicht.

Genauso wenig genügt die Typgenehmigung des Reifens allein. Das Ministerium begründet das nachvollziehbar: Prüfungen auf Freigängigkeit sind bei der Reifengenehmigung nach der UN-Regelung Nr. 75 nicht vorgesehen, weil zu diesem Zeitpunkt noch gar kein Fahrzeug zugeordnet ist. Ein Reifen kann also vollkommen ordnungsgemäß genehmigt sein und trotzdem nicht in Ihr Motorrad passen. Wer sich unsicher ist, ob die eigene Maschine sauber bereift ist, findet die Prüfkriterien im Beitrag zu [Motorradreifen bei der Hauptuntersuchung](https://www.reifentiefpreis.de/blog/motorradreifen-hu-tuev), und den Gesamtrahmen im [Überblick über die Reifenvorschriften in Deutschland](https://www.reifentiefpreis.de/blog/reifen-und-gesetz-welche-vorschriften-in-deutschland-wirklich-gelten).

## Diagonal und Radial mischen: Das Verbot gilt am Motorrad nicht

Hier steht die häufigste Falschaussage zum Thema, und sie hält sich hartnäckig, weil sie für das Auto vollkommen richtig ist. Nachzulesen ist die Regel in § 36 Absatz 6 StVZO ([Quelle: § 36 StVZO](https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__36.html)). **Satz 2** bestimmt: Personenkraftwagen sowie andere Kraftfahrzeuge bis 3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h und ihre Anhänger dürfen „entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein“. Der ADAC fasst genau diesen Satz für den Pkw zusammen und weist zu Recht darauf hin, dass das Verbot dort im Alltag kaum noch eine Rolle spielt, weil moderne Autoreifen praktisch ausnahmslos radial gebaut sind ([Quelle: ADAC, Mischbereifung](https://www.adac.de/rund-ums-fahrzeug/ausstattung-technik-zubehoer/reifen/reifenkauf/mischbereifung/)).

Vier Zeilen weiter steht jedoch der Satz, den kaum jemand mitzitiert. **Satz 4** lautet: „Satz 2 gilt nicht für Krafträder – ausgenommen Leichtkrafträder, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor.“ Das ist eine Ausnahme im Wortsinn: Für das Kraftrad im engeren Sinne, also für jede Maschine oberhalb von Leichtkraftrad und Kleinkraftrad, ordnet § 36 Absatz 6 keine einheitliche Bauart an. Es gibt an dieser Stelle kein Mischungsverbot, das eingehalten oder verletzt werden könnte.

Diese Lesart bestätigt sich an einer zweiten, unabhängigen Stelle. Der Bußgeldkatalog kennt für die Bauartmischung einen eigenen Tatbestand, und zwar Nummer 208 mit 15 Euro für den Fahrer und Nummer 209 mit 30 Euro für den Halter. Beide Nummern stützen sich ausdrücklich auf „§ 36 Absatz 6 Satz 1, 2“ ([Quelle: Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung](https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/anlage.html)). Satz 4 nimmt das Kraftrad aus Satz 2 heraus, und damit greift auch der Tatbestand nicht: **Für das Motorrad hält der Bußgeldkatalog schlicht keinen Bauart-Tatbestand bereit.**

Und trotzdem lautet die praktische Antwort für fast jeden Fahrer weiterhin: Finger weg. Der Grund steht nur eben woanders. Die abgestimmte Vorgehensweise verlangt in Fall 1a und Fall 1b jeweils einen Reifen „der gleichen Reifenbauart“. Wer statt des eingetragenen Radialreifens einen Diagonalreifen montiert, verlässt damit den beschriebenen zulässigen Rahmen und landet im Bereich des § 19 Absatz 2 StVZO. Wird die Betriebserlaubnis unwirksam und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt, ist das nach Nummer 214a.2 der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung ein 90-Euro-Fall und damit teurer als jede Bauartmischung am Auto. Merken Sie sich deshalb die richtige Begründung: **Das Verbot steht nicht in § 36, sondern in Ihren Papieren.**

## Bei 125er, Roller und Mofa steht es genau umgekehrt

Die Ausnahme des Satzes 4 hat selbst eine Ausnahme, und die trifft ausgerechnet die kleinen Maschinen. Ausgenommen von der Ausnahme sind Leichtkrafträder, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor. Was darunter fällt, definiert § 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ([Quelle: § 2 FZV](https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/__2.html)): Ein **Leichtkraftrad** ist ein Kraftrad mit höchstens 11 Kilowatt Nennleistung und, beim Verbrennungsmotor, mehr als 50 und höchstens 125 Kubikzentimeter Hubraum. Ein **Kleinkraftrad** ist ein zwei- oder dreirädriges Fahrzeug mit höchstens 45 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit und höchstens 50 Kubikzentimetern beziehungsweise 4 Kilowatt beim Elektroantrieb.

Für die klassische 125er und für den 50er-Roller gilt das Mischungsverbot des Satzes 2 also uneingeschränkt, und dort ist auch der 15-Euro-Tatbestand einschlägig. Das ist keine Spitzfindigkeit, denn genau in diesen Klassen stehen beide Bauarten tatsächlich nebeneinander im Regal. Für die typische 125er-Sportmaschine mit 17-Zoll-Rädern führen wir in **110/70 in 17 Zoll 71 Reifen, davon 45 in Radial- und 26 in Diagonal- oder Gürtelbauart**, und in **140/70 in 17 Zoll 50 Reifen, davon 32 radial und 18 diagonal** (Sortimentsstand 8. September 2026). Hier lässt sich eine unzulässige Kombination also mühelos zusammenstellen, ohne dass ein Warnhinweis aufleuchtet. Wer eine 125er neu bereift, findet die passende Auswahl im Beitrag zu [Reifen für die 125er-Klasse](https://www.reifentiefpreis.de/blog/125er-reifen-auswahl).

Beim Roller entschärft sich die Lage von selbst, allerdings aus einem anderen Grund: In der Warengruppe Mofa, Moped und Roller sind **919 von 967 Reifen diagonal gebaut, also 95,0 Prozent**, nur 44 sind Radialreifen. In 120/70-12 und 130/70-12, den beiden meistgeführten Zwölfzoll-Rollergrößen, führen wir 44 beziehungsweise 35 Reifen, und darunter ist kein einziger Radialreifen. Wer hier zwei Reifen kauft, kann die Bauart praktisch nicht verfehlen. Die weiteren Vorgaben für diese Fahrzeugklasse fasst der [Ratgeber zu Roller- und Mopedreifen](https://www.reifentiefpreis.de/blog/rollerreifen-mopedreifen-ratgeber) zusammen.

## Wo die Bauartfrage im Regal überhaupt auftauchen kann

Es lohnt sich, das Risiko einmal zu beziffern, statt es nur zu behaupten. Wir haben dafür den vollständigen Sortimentsauszug vom 8. September 2026 ausgewertet: **4.209 Motorradreifen** ohne Schläuche und Felgenbänder, aufgeteilt in **2.543 Diagonalreifen (60,4 Prozent), 1.366 Radialreifen (32,5 Prozent) und 298 Gürteldiagonalreifen (7,1 Prozent)**. Der Diagonalreifen ist am Zweirad also kein Relikt, sondern die Mehrheit, und er verteilt sich sehr ungleich: In der Warengruppe Straße überwiegt mit 1.117 von 2.190 Reifen knapp der Radialreifen, im Enduro-Regal sind 805 von 1.052 Reifen diagonal, beim Roller sind es die genannten 95 Prozent.

Entscheidend ist aber nicht die Gesamtverteilung, sondern die Frage, in wie vielen Größen beide Bauarten überhaupt nebeneinander angeboten werden. Nur dort kann jemand versehentlich mischen. Zählt man die Größen ohne den Bauartbuchstaben, kommt das Motorradsortiment auf **326 verschiedene Größen. 65 davon gibt es ausschließlich radial, 220 ausschließlich in Diagonal- oder Gürtelbauart, und nur 41 in beiden Ausführungen.** In rund sieben von acht Größen ist die Bauart also durch das Angebot vorgegeben, nicht durch die Wahl des Käufers.

Die klassische Supersport-Paarung zeigt das besonders deutlich. In **120/70 in 17 Zoll** stehen 176 Reifen zur Wahl: 160 radial, 12 diagonal, 4 in Gürteldiagonalbauart. In **180/55 in 17 Zoll** sind es 114 Reifen, davon 112 radial und 2 Gürteldiagonal, aber **kein einziger Diagonalreifen**. In 190/55 ZR17 sind sogar alle 96 Angebote radial. Wer vorne zu einem der zwölf Diagonalreifen greift, wählt damit keine Alternative, sondern schlicht einen Reifen aus einer anderen Fahrzeugwelt: Es sind Modelle für Klassiker und Alltagsmaschinen wie der Heidenau K 73, der Dunlop Arrowmax GT601 oder der [Bridgestone Battlax BT46](https://www.reifentiefpreis.de/blog/bridgestone-battlax-bt46). Für die Rolle des Diagonalreifens am älteren Fahrzeug lohnt zusätzlich der Blick in den Beitrag zu [Oldtimer- und Youngtimer-Reifen](https://www.reifentiefpreis.de/blog/oldtimer-youngtimer-reifen).

## Reifenfabrikatsbindung: was der alte Eintrag heute noch bedeutet

Bleibt der Sonderfall, der viele ältere Maschinen betrifft. Steht in der Zulassungsbescheinigung ein Hinweis auf eine Reifenfabrikatsbindung, dürfen nur die dort genannten Fabrikate montiert werden; die richtige Größe allein genügt dann nicht. Das Ministerium erklärt auch, woher das kommt: Mit der EU-Typgenehmigung wurde die Fabrikatsbindung durch eine verpflichtende Prüfung des Reifenfreiraums abgelöst. Dabei wird nicht mit einem konkreten Reifen gemessen, sondern mit einer **Hüllkurve**, die die größtmöglichen Abmessungen der jeweiligen Reifengröße abbildet, einschließlich aller nach der UN-Regelung Nr. 75 zulässigen Toleranzen und der Ausdehnung bei hoher Geschwindigkeit. Weil damit von vornherein der ungünstigste Fall geprüft ist, kann jeder typgenehmigte Reifen der freigegebenen Größe verwendet werden.

Ältere Motorräder mit nationaler Genehmigung haben diese Prüfung nie durchlaufen, und deshalb steht die Bindung bis heute in ihren Papieren. Inzwischen bieten Technische Prüfstellen und Technische Dienste dafür eine vereinfachte Hüllkurvenprüfung an, mit der sich eine eingetragene Fabrikatsbindung austragen lässt. Danach steht die volle Auswahl der eingetragenen Größen offen. Für Halter älterer Maschinen ist das oft die wirtschaftlich sinnvollere Lösung, weil sie einmal anfällt und dauerhaft wirkt, statt bei jedem Reifenkauf erneut zu binden.

## Was das Mischen am Preis wirklich bringt

Wenn der Markenwechsel erlaubt ist, bleibt die eigentlich interessante Frage: Lohnt er sich überhaupt? Wir haben dafür fünf typische Vorder-Hinterrad-Paarungen durchgerechnet und jeweils zwei Beträge verglichen. Erstens den Preis des günstigsten **abgestimmten Paares**, also derselben Modellreihe in beiden Größen. Zweitens den Preis der günstigsten **freien Mischung**, bei der vorne und hinten unabhängig voneinander der jeweils billigste Reifen der passenden Bauart gewählt wird. Alle Zahlen stammen aus dem Sortimentsauszug vom 8. September 2026, die beiden verlinkten Artikel wurden unmittelbar vor Veröffentlichung noch einmal live geprüft.

- **Supersport, 120/70 ZR17 vorn und 180/55 ZR17 hinten:** 124 Modellreihen vorne, 90 hinten, 68 davon in beiden Größen. Das günstigste abgestimmte Paar ist der [Metzeler Sportec M3 in 120/70 ZR17](https://www.reifentiefpreis.de/artikel/metzeler-sportec-m3-120-70zr17-58w-28984) für 67,16 Euro zusammen mit dem [Metzeler Sportec M3 in 180/55 ZR17](https://www.reifentiefpreis.de/artikel/metzeler-sportec-m3-180-55zr17-73w-29045) für 85,16 Euro, macht **152,32 Euro**. Die günstigste freie Mischung kostet exakt dasselbe, weil derselbe Reifen in beiden Größen der billigste ist. **Ersparnis durch Mischen: 0,00 Euro.**
- **Naked Bike und Sporttourer, 120/70 ZR17 und 190/55 ZR17:** günstigstes Paar 174,48 Euro, günstigste Mischung 165,43 Euro, **Ersparnis 9,05 Euro oder 5,2 Prozent**.
- **Reise-Enduro, 110/80 R19 und 150/70 R17:** 34 Modellreihen vorne, 46 hinten, 29 in beiden. Günstigstes Paar 179,87 Euro, und wieder ist es zugleich die günstigste Mischung. **Ersparnis 0,00 Euro.**
- **125er mit Radialbereifung, 110/70 R17 und 140/70 R17:** günstigstes Paar 152,26 Euro, günstigste Mischung 137,94 Euro, **Ersparnis 14,32 Euro oder 9,4 Prozent**. Hier ist die Mischung allerdings die Klasse, in der das Bauartverbot gilt, das Fabrikat darf also wechseln, die Bauart nicht.
- **Roller, 120/70-12 und 130/70-12:** günstigstes Paar der [Continental Twist](https://www.reifentiefpreis.de/reifen/continental/twist) mit 41,40 und 43,49 Euro, zusammen 84,89 Euro. Günstigste Mischung 79,94 Euro, **Ersparnis 4,95 Euro oder 5,8 Prozent**.

Das Muster ist bemerkenswert stabil: In zwei der fünf Paarungen ist das abgestimmte Paar zugleich das billigste überhaupt mögliche Angebot, in den übrigen drei liegt der Vorteil des Mischens zwischen 4,95 und 14,32 Euro. Der Grund ist einfach: Wer preisgünstig produziert, führt seine Modellreihe fast immer in beiden Radgrößen. Je dichter eine Größe besetzt ist, desto weniger bringt das Mischen. Wie eng Vorder- und Hinterradgrößen im Sortiment verzahnt sind, zeigt der Beitrag zum [Reifensatz aus 120/70 und 180/55 ZR17](https://www.reifentiefpreis.de/blog/motorradreifen-120-70-180-55); für die Reise-Enduro-Klasse übernimmt das der Größenratgeber zu [150/70 R17 als Hinterreifen](https://www.reifentiefpreis.de/blog/motorradreifen-150-70-r17).

## Das abgestimmte Paar bleibt die bessere Wahl

Bleibt das technische Argument, und es wiegt schwerer als die zehn Euro. Reifenhersteller entwickeln Vorder- und Hinterreifen als aufeinander abgestimmtes System. Konturradius, Profilbild und Gummimischung sind so ausgelegt, dass beide zusammen ein berechenbares Lenk- und Schräglagenverhalten ergeben. Am Motorrad hängt daran fast alles: Der Vorderreifen führt die Lenkung und trägt den Großteil der Bremskraft, der Hinterreifen bringt die Leistung auf die Straße. Passen die Konturen nicht zusammen, kippt die Maschine in der Kurve entweder zu willig oder zu widerwillig ab, und das Fahrgefühl wird unpräzise. Warum die runde Form dabei die entscheidende Rolle spielt, führt der Beitrag zur [Reifenkontur in Schräglage](https://www.reifentiefpreis.de/blog/motorradreifen-schraeglage-kurve) genauer aus.

Dazu kommt der Zustandsunterschied. Ein frischer, griffiger Hinterreifen an einem hart gewordenen, eckig gefahrenen Vorderrad ist die häufigste Form von Mischbereifung am Motorrad, und sie entsteht ganz ohne Absicht. Ausgerechnet das ältere Vorderrad entscheidet dann über Lenkpräzision und Bremsstabilität und wird zum schwächsten Glied. Prüfen Sie deshalb bei jedem Wechsel beide Reifen auf Profiltiefe, Alter und gleichmäßiges Abfahrbild; welche Maße die StVZO dabei vorgibt und wo Sie tatsächlich messen müssen, steht im Ratgeber zum [Verschleiß am Motorradreifen](https://www.reifentiefpreis.de/blog/motorradreifen-verschleiss-wechseln). Und geben Sie neuen Reifen die ersten 100 bis 200 Kilometer mit sanften Schräglagen und ohne harte Bremsmanöver, damit Trennmittelreste abgetragen sind, bevor die volle Haftung gefragt ist. Wie das mit dem richtigen Luftdruck zusammenspielt, zeigt der Beitrag zu [Reifendruck und Einfahren](https://www.reifentiefpreis.de/blog/motorradreifen-luftdruck-einfahren).

Kurz gefasst: Der Markenwechsel vorne und hinten ist am EU-typgenehmigten Motorrad zulässig, amtlich bestätigt und kostet Sie am Ende meist nicht einmal weniger. Der Bauartwechsel ist am Kraftrad zwar nicht durch § 36 Absatz 6 verboten, verlässt aber den Rahmen der Papiere und ist am Leichtkraftrad, am Kleinkraftrad und am Mofa ausdrücklich untersagt. Wer sich das abgestimmte Paar gönnt, macht in beiden Fragen nichts falsch. Die passenden Sätze finden Sie bei den [Straßenreifen fürs Motorrad](https://www.reifentiefpreis.de/reifen/motorrad/strasse), im [Enduro- und Crossregal](https://www.reifentiefpreis.de/reifen/motorrad/enduro), in der Auswahl für [Mofa, Moped und Roller](https://www.reifentiefpreis.de/reifen/motorrad/mofa-moped-roller) oder im gesamten Sortiment an [Motorradreifen](https://www.reifentiefpreis.de/reifen/motorrad); alle Größen einer Modellreihe zeigt zum Beispiel der [Modellüberblick zum Metzeler Sportec M3](https://www.reifentiefpreis.de/reifen/metzeler/sportec-m3). Wie die Regeln beim Auto aussehen, klärt unser Beitrag zur [Mischbereifung am Pkw](https://www.reifentiefpreis.de/blog/mischbereifung-erlaubt).

## Häufige Fragen

### Ist es erlaubt, vorne Michelin und hinten Continental zu fahren?
Bei einem EU-typgenehmigten Motorrad ohne Reifenfabrikatsbindung ja. Die zwischen Bund und Ländern abgestimmte Vorgehensweise stuft den Herstellerwechsel bei gleicher Größe, gleicher Bauart und gleichen oder höherwertigen Kennwerten ausdrücklich als zulässig ein, die Betriebserlaubnis erlischt nicht. Sie gilt je Reifen, verlangt also nicht dasselbe Fabrikat vorne und hinten. Steht eine Fabrikatsbindung in den Papieren, geht es erst nach deren Austragung.

### Was droht, wenn Diagonal- und Radialreifen zusammenkommen?
Am Kraftrad greift der 15-Euro-Tatbestand des Bußgeldkatalogs nicht, weil § 36 Absatz 6 Satz 4 die Krafträder aus dem Mischungsverbot herausnimmt. Das Problem entsteht an anderer Stelle: Die abgestimmte Vorgehensweise setzt die gleiche Reifenbauart voraus, sodass ein Bauartwechsel den zulässigen Rahmen verlässt und die Betriebserlaubnis unwirksam werden kann. Bei Leichtkraftrad, Kleinkraftrad und Mofa gilt das Mischungsverbot dagegen unmittelbar.

### Muss ich die Herstellerfreigabe im Handschuhfach mitführen?
Nein, und sie würde Ihnen auch nichts nützen. Seit dem 1. Januar 2025 gilt die abgestimmte Vorgehensweise für alle Reifen unabhängig vom Produktionsdatum, und darin heißt es ausdrücklich, dass eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Reifenherstellers kein Nachweis im Sinne des § 19 Absatz 3 StVZO ist. Maßgeblich sind die Angaben in den Fahrzeugpapieren; weichen Sie davon ab, hilft nur eine Begutachtung.


Quelle: https://www.reifentiefpreis.de/blog/motorradreifen-mischen-vorne-hinten
