# Welche Reifengröße ist für mein Auto zugelassen? Fahrzeugschein, CoC und was die StVZO verlangt

Veröffentlicht: 08.05.2026 · Aktualisiert: 09.09.2026 · Kategorie: Reifengrößen & Kennzeichnung · Autor: Reifentiefpreis · Schlagwörter: Reifengröße, Fahrzeugschein, CoC-Bescheinigung, Lastindex, StVZO, Reifenzulassung

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Wenn ein neuer Satz Reifen ansteht, taucht schnell die wichtigste Frage auf: Welche Reifengröße darf ich überhaupt fahren? Die gute Nachricht ist, dass Sie die Antwort nicht raten müssen – sie steht in Ihren Fahrzeugpapieren. Die weniger bekannte Nachricht ist, dass die Papiere allein nicht alles regeln: Zwei Absätze der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entscheiden mit, und die Übereinstimmungsbescheinigung Ihres Autos führt die zusätzlich freigegebenen Größen an einer Stelle, die viele Ratgeber noch mit einer veralteten Ziffer benennen.

Dieser Ratgeber geht deshalb einen Schritt weiter als die übliche Kurzfassung „schauen Sie in Feld 15“. Wir zeigen, welches Dokument was aussagt, welcher Normsatz Last- und Geschwindigkeitsindex überhaupt verbindlich macht, was passiert, wenn eine Wunschgröße in keinem Papier steht – und wie stark die Kennzahlen aus Ihren Papieren das Angebot einschränken. Für den letzten Punkt haben wir eine einzelne, sehr verbreitete Größe in unserem eigenen Sortiment vollständig ausgezählt.

## Zwei Dokumente, zwei verschiedene Aussagen

Welche Reifen Ihr Auto fahren darf, legt der Fahrzeughersteller im Rahmen der Typgenehmigung fest. Diese Angaben stehen in zwei Dokumenten, und die beiden sagen absichtlich Unterschiedliches aus.

**Die Zulassungsbescheinigung Teil I – der Auslieferungszustand.** In der Zulassungsbescheinigung Teil I, dem früheren Fahrzeugschein, finden Sie die eingetragene Bereifung in den Feldern **15.1, 15.2 und 15.3**. Dort steht jeweils eine vollständige Reifengröße samt Tragfähigkeits- und Geschwindigkeitskennung, zum Beispiel `205/55 R16 91V`. Bei Fahrzeugen mit unterschiedlichen Dimensionen vorn und hinten unterscheiden sich die Felder entsprechend. Entscheidend ist, was dort in aller Regel **nicht** steht: eine Auswahl. Seit die Zulassungsbescheinigung Teil I zum 1. Oktober 2005 den alten Fahrzeugschein abgelöst hat, ist meist nur noch die Größe vermerkt, mit der das Fahrzeug ausgeliefert wurde. Diese eine Größe ist immer erlaubt – sie ist aber selten die einzige, die Sie fahren dürfen. Einen Überblick über die Dokumente rund um die Zulassung gibt der [ADAC in seiner Übersicht zu den Zulassungsdokumenten](https://www.adac.de/rund-ums-fahrzeug/auto-kaufen-verkaufen/kfz-zulassung/zulassungsdokumente-zulassungsfragen/).

**Die Übereinstimmungsbescheinigung – die vollständige Liste.** Hier kommt das zweite Dokument ins Spiel: die **Übereinstimmungsbescheinigung**, englisch Certificate of Conformity und deshalb meist als CoC abgekürzt. Sie begleitet jedes EU-typgenehmigte Fahrzeug und führt die ab Werk freigegebenen Reifen-Rad-Kombinationen auf – häufig deutlich mehr als eine. Steht Ihre Wunschgröße dort, dürfen Sie sie ohne jede zusätzliche Eintragung montieren.

Viele Halterinnen und Halter haben das CoC nicht griffbereit, weil es beim Autokauf im Ordner verschwindet oder gar nicht ausgehändigt wurde. Der Aufwand, es zu beschaffen, lohnt sich trotzdem: Es ist die einzige Quelle, die Ihnen verbindlich und ohne Prüfstellenbesuch sagt, welche Alternativgrößen für genau Ihr Fahrzeug freigegeben sind. Ist das Dokument nicht auffindbar, stellt der Fahrzeughersteller eine Zweitschrift aus, in der Regel gegen Gebühr und über einen Markenbetrieb.

Eine naheliegende Abkürzung führt übrigens nicht zum Ziel, und das ersparen wir Ihnen gern: Beim Kraftfahrt-Bundesamt existiert tatsächlich eine **Zentrale Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen**. Sie ist in § 74 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung geregelt und enthält die Herstellerdaten zu jeder Fahrzeug-Identifizierungsnummer. Die dort abschließend aufgezählten Zwecke sind allerdings durchweg behördlicher Natur – Nachweis im Zulassungsverfahren, Prüfung unionsrechtlicher Fahrzeugeigenschaften, Kohlendioxid-Überwachung, Energieeffizienzklasse, Statistik und Marktüberwachung. Eine Auskunft an Fahrzeughalter ist nicht darunter. Der Weg zur Zweitschrift führt deshalb über den Hersteller, nicht über die Behörde.

## Ziffer 35 und Ziffer 52: wo die zusätzlichen Größen wirklich stehen

An dieser Stelle lohnt sich ein genauer Blick, denn hier arbeiten viele Ratgeber – auch unsere frühere Fassung dieses Beitrags – mit einer veralteten Nummerierung. Das aktuelle Muster der Übereinstimmungsbescheinigung steht in der **Durchführungsverordnung (EU) 2020/683**. Für Personenkraftwagen der Klasse M1 trägt der Eintrag zur Bereifung dort die **Ziffer 35** und lautet „Angebrachte Reifen/Radkombination“. Gemeint ist damit ausdrücklich die montierte Kombination – also wieder nur eine.

Die zusätzlichen Kombinationen stehen an anderer Stelle. Die Fußnote zu Ziffer 35 sagt wörtlich, dass „Zusatzausrüstung und zusätzliche Reifen/Radkombinationen … unter dem Eintrag ‚Anmerkungen‘ hinzugefügt werden“ können – und die Anmerkungen tragen im M1-Muster die **Ziffer 52**, ergänzt um die Zeile „Zusätzliche Reifen/Radkombinationen: technische Parameter“. Wer nur Ziffer 35 liest und dort seine Wunschgröße nicht findet, hält also womöglich eine Freigabe für nicht vorhanden, die zwei Seiten weiter unten steht. Nachlesen können Sie beides im Volltext der [Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 bei EUR-Lex](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX%3A32020R0683).

Dieselbe Fußnote enthält einen zweiten praktischen Hinweis: Wird ein Fahrzeug mit einem kompletten Satz Winterreifen mit Alpine-Symbol ausgeliefert, gelten diese Reifen als **zusätzliche Reifen-Rad-Kombination** – unabhängig davon, ob sie gerade montiert sind. Wer ab Werk zwei Radsätze bekommen hat, findet die Winterdimension also nicht zwangsläufig in Feld 15 der Zulassungsbescheinigung, wohl aber in den Anmerkungen des CoC.

Ein Hinweis zur Nummerierung selbst: Ältere Bescheinigungen, die noch nach der abgelösten Rahmenrichtlinie ausgestellt wurden, zählen die Einträge anders. Maßgeblich ist deshalb immer die **Bezeichnung** des Eintrags, nicht seine Nummer – suchen Sie nach „Reifen/Radkombination“ und nach „Anmerkungen“, dann finden Sie die Angaben in jedem Dokumentenalter.

## § 36 Absatz 1 Satz 1: der Satz, aus dem alles Weitere folgt

Warum sind Lastindex und Geschwindigkeitsindex überhaupt bindend, und warum darf man nach oben abweichen, nach unten aber nicht? Die Antwort steht in einem einzigen Satz. **§ 36 Absatz 1 Satz 1 der StVZO** lautet: „Maße und Bauart der Reifen von Fahrzeugen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen.“ (Quelle: [§ 36 StVZO bei gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__36.html))

Dieser Satz nennt keine Zahlen, sondern eine Richtung: Der Reifen muss zu dem passen, was das Fahrzeug an Last und Tempo tatsächlich abverlangt. Genau daraus folgt die Asymmetrie, die viele als willkürliche Regel erleben. Ein Reifen, der **mehr** tragen und **schneller** laufen darf als gefordert, entspricht den Betriebsbedingungen weiterhin. Ein Reifen, der weniger kann, entspricht ihnen nicht mehr – und zwar unabhängig davon, ob Sie das Fahrzeug jemals ausfahren oder voll beladen.

Praktisch heißt das: Die Zahlen aus Ihren Papieren sind Mindestwerte, keine Sollwerte. Sie dürfen sie überbieten, ohne irgendjemanden zu fragen, und Sie dürfen sie unter keinen Umständen unterschreiten – auch nicht mit dem Argument, man fahre ja ohnehin selten schnell. Wie Sie diese Werte an der Flanke ablesen, zeigen wir Schritt für Schritt im Beitrag zum [Ablesen der Reifengröße an der Flanke](https://www.reifentiefpreis.de/blog/reifengroesse-ablesen-was-die-zahlen-und-buchstaben-auf-der-reifenflanke-bedeuten); die vollständigen Zuordnungstabellen stehen im [ausführlichen Ratgeber zu Last- und Geschwindigkeitsindex](https://www.reifentiefpreis.de/blog/lastindex-geschwindigkeitsindex).

## Der Lastindex: nach oben offen, nach unten geschlossen

Der **Lastindex** ist eine Kennzahl, hinter der ein Gewicht steht. Fordert Ihr Fahrzeugschein eine 91, muss jeder Reifen 615 Kilogramm tragen können; eine 94 entspricht 670 Kilogramm. Ein Reifen mit 94 erfüllt die Vorgabe 91 also mühelos, ein Reifen mit 89 verfehlt sie – und daran ändert auch ein günstiger Preis nichts.

Besonders häufig taucht die Frage bei **verstärkten Reifen** auf, erkennbar an der Kennung XL oder Reinforced. Sie tragen bei gleicher Nenngröße mehr Gewicht, weil ihre Karkasse stabiler aufgebaut ist, und verlangen dafür einen etwas höheren Fülldruck. Schwere Fahrzeuge fordern solche Reifen regelmäßig: voll beladene Kombis und Vans, viele SUV und vor allem Elektroautos, bei denen die Batterie das Leergewicht deutlich nach oben treibt. Was hinter der Kennung steckt und wann sie tatsächlich vorgeschrieben ist, erklären wir im [Ratgeber zu verstärkten XL-Reifen](https://www.reifentiefpreis.de/blog/verstaerkte-reifen-xl).

Wichtig ist dabei ein Detail, das beim Vergleichen leicht untergeht: Der Lastindex gilt **je Reifen**, nicht je Achse. Die 615 Kilogramm einer 91 sind also der Wert, den ein einzelner Reifen bei Nenndruck tragen darf; ob Ihr Fahrzeug die zulässige Achslast ausschöpft, hat der Hersteller bereits bei der Typgenehmigung gegen diesen Wert gerechnet. Deshalb ist die Zahl aus den Papieren auch keine grobe Empfehlung mit Sicherheitsmarge, sondern ein bereits geprüftes Minimum. Und deshalb hilft es nicht, den Reifendruck zu erhöhen, um eine zu kleine Kennzahl auszugleichen: Der Lastindex ist der genehmigte Kennwert des Reifens, kein Rechenwert, den man sich passend einstellt.

Ein verbreitetes Missverständnis räumen wir gleich mit aus: Ein höherer Lastindex ist **kein** Sicherheitsgewinn, den man sich vorsorglich gönnt. Er bedeutet eine steifere Karkasse und damit spürbar mehr Härte auf schlechter Straße. Wer ohne Not von 91 auf 94 wechselt, kauft sich Komforteinbußen, die er nicht braucht. Umgekehrt gilt: Steht in Ihren Papieren die 94, ist die 91 keine Option – auch dann nicht, wenn das Regal davon dreimal so viel hergibt. Wie viel das im konkreten Fall ausmacht, sehen Sie weiter unten in der Regalprobe.

## Der Geschwindigkeitsindex und die Ausnahme in § 36 Absatz 5

Der **Geschwindigkeitsindex** ist ein Buchstabe und legt fest, bis zu welchem Tempo der Reifen freigegeben ist: T steht für 190 km/h, H für 210 km/h, V für 240 km/h, W für 270 km/h. Auch hier gilt die Richtung aus § 36 Absatz 1 Satz 1 – höher immer, niedriger nie. Eine Übersicht aller Kennungen führt der ADAC in seiner [Erläuterung zur Reifenkennzeichnung](https://www.adac.de/rund-ums-fahrzeug/ausstattung-technik-zubehoer/reifen/reifenkauf/reifenkennzeichnung/).

Von diesem „nie“ gibt es genau eine Ausnahme, und sie ist präziser gefasst, als sie meist zitiert wird. **§ 36 Absatz 5 StVZO** erlaubt einen niedrigeren Geschwindigkeitsindex – aber nur für zwei klar benannte Reifenarten: für Reifen im Sinne des Absatzes 4, also solche mit dem **Alpine-Symbol** (Bergpiktogramm mit Schneeflocke), und für Geländereifen für den gewerblichen Einsatz mit der Kennzeichnung POR. Ein reiner M+S-Reifen ohne Alpine-Symbol fällt nicht darunter.

Und die Ausnahme ist an Bedingungen geknüpft. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit der Reifen muss entweder durch ein Schild oder einen Aufkleber **im Blickfeld der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers** angegeben sein oder durch eine Anzeige im Fahrzeug rechtzeitig vor Erreichen dieser Geschwindigkeit angezeigt werden – und sie darf im Betrieb schlicht nicht überschritten werden. Der Aufkleber ist also kein Formalismus, sondern die Gegenleistung für eine echte Tempobeschränkung. Wann Winterreifen in Deutschland überhaupt Pflicht sind, klären wir gesondert im Beitrag zur [situativen Winterreifenpflicht](https://www.reifentiefpreis.de/blog/winterreifenpflicht-deutschland).

## Regalprobe: 844 Ausführungen in einer einzigen Größe

Wie stark schränken die beiden Kennzahlen die Auswahl tatsächlich ein? Wir haben das für die verbreitetste Pkw-Dimension in unserem Sortiment vollständig ausgezählt. Stichtag ist der 9. September 2026; die Zahlen beziehen sich auf lieferbare Ausführungen in [205/55 R16](https://www.reifentiefpreis.de/reifen/groesse/205-55-r16) und summieren sich exakt auf den Gesamtbestand der Größe.

**844 lieferbare Ausführungen, elf verschiedene Kennungen.** Die Verteilung: 91H 216 · 94V 193 · 91V 191 · 91W 79 · 94W 59 · 94H 57 · 91T 36 · 91Y 7 · 94Y 3 · 94T 2 · 94S 1.

**Nach Tragfähigkeit gruppiert** ergibt das **529 Reifen mit Lastindex 91 (62,7 Prozent)** und **315 mit Lastindex 94 (37,3 Prozent)**. Wer laut Papieren eine 94 braucht, für den fallen also fast zwei Drittel des Angebots dieser Größe aus – nicht weil die Reifen schlecht wären, sondern weil sie zu wenig tragen. Umgekehrt darf, wer nur eine 91 braucht, im gesamten Bestand einkaufen.

**Nach Geschwindigkeit gruppiert** stehen 384 Reifen bei V, 273 bei H, 138 bei W, 38 bei T, 10 bei Y und einer bei S. Verlangen Ihre Papiere ein V, scheiden 312 Ausführungen aus – rund 37 Prozent. Bei einem geforderten W bleiben von 844 nur noch 148 übrig.

**Der teuerste Irrtum betrifft nicht die Marke, sondern die Kennung.** Das lässt sich an einem einzigen Modell zeigen. Der Continental WinterContact TS 870 ist in dieser Größe in vier Kennungen lieferbar, und der Preis folgt der Kennung, nicht der Qualität: [Continental WinterContact TS 870 205/55 R16 91T](https://www.reifentiefpreis.de/artikel/continental-wintercontact-ts-870-205-55-r16-91t-119651) kostet 92,78 Euro, die 91H 97,24 Euro, die 94H 114,81 Euro und der [Continental WinterContact TS 870 205/55 R16 94V](https://www.reifentiefpreis.de/artikel/continental-wintercontact-ts-870-205-55-r16-94v-119653) 138,13 Euro. Zwischen der günstigsten und der teuersten Ausführung desselben Reifens liegen **45,35 Euro pro Stück**, auf den Satz gerechnet gut 180 Euro – allein wegen zweier Zeichen in den Fahrzeugpapieren.

**Und noch ein Befund, der dem Bauchgefühl widerspricht:** Der verstärkte Reifen ist nicht automatisch der teurere. Die günstigste Ausführung der gesamten Größe ist mit 34,67 Euro ein Firemax FM601 in **94W** – also ein Reifen mit dem höheren Lastindex. Der billigste Reifen mit Lastindex 91 kostet 35,86 Euro. Am unteren Ende des Regals ist die stärkere Karkasse hier sogar 1,19 Euro günstiger. Der Aufpreis für XL entsteht also nicht durch die Bauart, sondern durch das Segment, in dem ein Modell angeboten wird. Ein Beispiel für eine Sommerausführung mit der Standardkennung ist der [Bridgestone Turanza 6 205/55 R16 91V](https://www.reifentiefpreis.de/artikel/bridgestone-turanza-6-205-55-r16-91v-142138) für 76,55 Euro. Alle weiteren Modelle dieser und anderer Dimensionen finden Sie in der [Übersicht der PKW-Reifen](https://www.reifentiefpreis.de/reifen/pkw).

## Wenn die Größe in keinem Papier steht: der Weg über § 19 StVZO

Fassen wir zusammen, wann Sie was dürfen:

- **Ohne Eintragung erlaubt:** Größen, die in der Zulassungsbescheinigung Teil I oder in der Übereinstimmungsbescheinigung stehen – vorausgesetzt, Last- und Geschwindigkeitsindex stimmen.
- **Nachweis nötig:** Größen, die in keinem der beiden Dokumente auftauchen.

Der zweite Fall führt in **§ 19 StVZO**. Absatz 2 nennt genau drei Gründe, aus denen die Betriebserlaubnis erlischt: wenn die genehmigte Fahrzeugart geändert wird, wenn eine **Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten** ist oder wenn sich Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtern. Eine nicht abgedeckte Reifengröße trifft den mittleren Punkt, sobald sie am Radkasten streift, die Tragfähigkeit unterschreitet oder den Abrollumfang so verändert, dass der Tacho falsch anzeigt. Wie stark eine Dimensionsänderung den Abrollumfang bewegt, rechnen wir im [Ratgeber zum Abrollumfang](https://www.reifentiefpreis.de/blog/abrollumfang-reifengroesse) durch; welche Kombinationen beim Wechsel auf größere Räder rechnerisch aufgehen, steht im Beitrag zum [Plus-Sizing mit größeren Felgen](https://www.reifentiefpreis.de/blog/groessere-felgen-plus-sizing).

**Absatz 3 beschreibt, wodurch das Erlöschen abgewendet wird** – und die Aufzählung ist abschließend: eine Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung für das Teil, eine europäische Typgenehmigung, oder eine Abnahme des Anbaus, die unverzüglich durchgeführt und bestätigt wird. Was dort nicht aufgeführt ist, taugt nicht als Nachweis. Wie eine solche Abnahme praktisch abläuft, welche Papiere zum Termin gehören und was sich seit Juni 2025 bei den Gutachten geändert hat, beschreiben wir am Beispiel der Räder im Beitrag [Felgen eintragen lassen](https://www.reifentiefpreis.de/blog/felgen-eintragen-abe-teilegutachten). Den Volltext finden Sie in [§ 19 StVZO bei gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__19.html).

Wichtig ist die Reihenfolge: Erst der Nachweis, dann die Alltagsfahrt. Eine erloschene Betriebserlaubnis lebt nicht dadurch wieder auf, dass Sie später die alten Räder zurückmontieren – und im Schadensfall wird sie zum Versicherungsproblem. Auch die Hauptuntersuchung nimmt die Bereifung ernst: Eine nicht durch die Papiere gedeckte Größe ist ein klassischer Mängelpunkt, wie wir im [Ratgeber zu Reifen bei der Hauptuntersuchung](https://www.reifentiefpreis.de/blog/reifen-hauptuntersuchung-tuev) im Einzelnen aufschlüsseln.

## Reifenfreigabe, OE-Kennung und Unbedenklichkeitsbescheinigung: was davon zählt

Rund um die Größenfrage kursieren drei Papiere und Kennzeichen, die gern für mehr gehalten werden, als sie sind.

**Die Reifenfreigabe oder Unbedenklichkeitsbescheinigung.** Damit bestätigt ein Reifen- oder Fahrzeughersteller, dass ein bestimmter Reifen für ein bestimmtes Fahrzeug geeignet sei. Das kann bei der Auswahl helfen, ersetzt aber keinen Nachweis nach § 19 Absatz 3 – denn dort ist ein solches Herstellerschreiben nicht aufgeführt. Wie eindeutig das gemeint ist, zeigt eine amtliche Formulierung aus einem benachbarten Bereich: In der zwischen Bund und Ländern abgestimmten [Vorgehensweise zur Beurteilung von Rad-/Reifenkombinationen an Krafträdern](https://www.bmv.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/Strassenverkehr/rad-reifenkombination-kraftraeder.html) hält das Bundesministerium ausdrücklich fest: „Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, z. B. durch den Reifenhersteller, ist kein Nachweis im Sinne des § 19 Abs. 3 StVZO.“ Diese Vorgehensweise gilt unmittelbar für Krafträder; die Aussage zum Nachweischarakter folgt jedoch aus § 19 Absatz 3 selbst und trifft den Pkw damit ebenso. Verlassen Sie sich also nicht auf ein solches Schreiben, wenn Ihre Papiere die Größe nicht hergeben.

**Die Erstausrüstungskennungen** auf der Flanke – etwa MO für Mercedes-Benz, der Stern für BMW, AO für Audi oder N0 bis N6 für Porsche – zeigen an, dass ein Reifen auf ein bestimmtes Modell abgestimmt wurde. Verbindlich vorgeschrieben sind sie in aller Regel nicht: Rechtlich zählen Größe sowie Last- und Geschwindigkeitsindex. Was die einzelnen Kürzel bedeuten und wo es Ausnahmen gibt, haben wir in der Übersicht zu den [OE-Kennungen auf der Reifenflanke](https://www.reifentiefpreis.de/blog/reifen-oe-kennzeichnung) zusammengetragen.

**Der Sonderfall Notlaufreifen.** Ist ein Fahrzeug ab Werk auf Runflat-Reifen ausgelegt und hat es deshalb kein Reserverad, sollten Sie auch beim Ersatz dabei bleiben, selbst wenn im Schein nur die nackte Dimension steht. Wie Notlaufreifen funktionieren und worauf beim Wechsel zu achten ist, erklärt der [Ratgeber zu Runflat- und Notlaufreifen](https://www.reifentiefpreis.de/blog/runflat-notlaufreifen).

## Was im Bußgeldkatalog nicht steht – und was daraus folgt

Ein Blick in die Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung ist erhellender als jede Warnung. Der Abschnitt „Bereifung und Laufflächen“ umfasst die laufenden Nummern 208 bis 213a. Geahndet werden dort: das unzulässige Kombinieren von Diagonal- und Radialreifen (Nummer 208, 15 Euro für die Fahrerin oder den Fahrer, Nummer 209, 30 Euro für die Halterin oder den Halter), eine zu geringe Profiltiefe (Nummer 212, 60 Euro) und das Fahren ohne wintertaugliche Bereifung bei entsprechender Witterung.

**Ein eigener Tatbestand für die falsche Reifengröße oder eine zu niedrige Kennung existiert dort nicht.** Das ist kein Freibrief, sondern eine Wegbeschreibung: Der Fall wird nicht als Bereifungsverstoß, sondern über den Fahrzeugzustand erfasst. Einschlägig sind die **Nummer 214** – ein Fahrzeug in Betrieb genommen, „das sich in einem Zustand befand, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt“, 90 Euro für Pkw – und die **Nummer 214a**, ein Fahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in Betrieb genommen und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt, ebenfalls 90 Euro. Nachlesen lässt sich das in der [Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung](https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/anlage.html).

Der praktische Ertrag dieser Sortierung: Die falsche Größe ist kein Kavaliersdelikt mit Kleinstbetrag, sondern führt in denselben Tatbestand wie ein technisch unsicheres Fahrzeug – mit allen Folgen für Hauptuntersuchung und Versicherungsschutz. Wer wissen will, welche Reifenvorschriften in Deutschland sonst noch gelten, findet den Überblick im Beitrag [Reifen und Gesetz](https://www.reifentiefpreis.de/blog/reifen-und-gesetz-welche-vorschriften-in-deutschland-wirklich-gelten).

## Bauart und Mischung: was § 36 Absatz 6 für den Pkw wirklich sagt

Zum Schluss noch eine Regel, die häufig ungenau wiedergegeben wird. **§ 36 Absatz 6 Satz 2 StVZO** bestimmt für Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge bis 3,5 Tonnen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h, dass sie „entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein“ dürfen. Die Bindung gilt also für das **gesamte Fahrzeug**, nicht bloß je Achse – im Zug allerdings jeweils für das Einzelfahrzeug, sodass Zugwagen und Anhänger getrennt betrachtet werden. Nur für schwere Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen greift nach Satz 1 die schwächere Bindung je Achse. Für Pkw ist die Vorschrift damit strenger, als die verbreitete Formel „nicht auf einer Achse mischen“ nahelegt.

Unterschiedliche Fabrikate oder Profile an Vorder- und Hinterachse sind davon nicht erfasst und bleiben zulässig, aus Fahrsicherheitsgründen aber selten ratsam. Welche Kombinationen am Pkw erlaubt sind und welche nicht, klärt der [Ratgeber zur Mischbereifung am Pkw](https://www.reifentiefpreis.de/blog/mischbereifung-erlaubt). Am Motorrad gilt übrigens etwas anderes: Satz 4 nimmt Krafträder ausdrücklich von Satz 2 aus – warum das so ist und was daraus folgt, steht im Beitrag zum [Mischen von Motorradreifen](https://www.reifentiefpreis.de/blog/motorradreifen-mischen-vorne-hinten).

## Häufige Fragen

### In welchem Feld des Fahrzeugscheins steht die Reifengröße?

In der Zulassungsbescheinigung Teil I stehen die eingetragenen Reifengrößen in den Feldern 15.1, 15.2 und 15.3, jeweils komplett mit Last- und Geschwindigkeitskennung. Dort ist in der Regel nur die Auslieferungsgröße vermerkt; die vollständige Liste der freigegebenen Größen führt die Übereinstimmungsbescheinigung.

### Darf ich einen Reifen mit höherem Lastindex montieren?

Ja. § 36 Absatz 1 Satz 1 StVZO verlangt, dass der Reifen den Betriebsbedingungen entspricht – ein höherer Lastindex tut das weiterhin. Sinnvoll ist der Aufschlag ohne Vorgabe trotzdem nicht: Die steifere Karkasse kostet Federungskomfort, ohne einen Sicherheitsgewinn zu bringen.

### Gilt die Winterreifen-Ausnahme auch für M+S-Reifen ohne Alpine-Symbol?

Nein. § 36 Absatz 5 StVZO erlaubt den niedrigeren Geschwindigkeitsindex nur für Reifen mit dem Alpine-Symbol nach Absatz 4 sowie für gewerbliche Geländereifen mit der Kennzeichnung POR – und nur, wenn ein Hinweis im Blickfeld angebracht ist und die Geschwindigkeit eingehalten wird.

## Fazit

Welche Reifengröße für Ihr Auto zugelassen ist, müssen Sie nicht raten. Die Felder 15.1 bis 15.3 der Zulassungsbescheinigung nennen die Auslieferungsgröße, die Ziffern 35 und 52 der Übereinstimmungsbescheinigung nennen alles Weitere – und § 36 Absatz 1 Satz 1 StVZO erklärt, warum Sie die Kennzahlen überbieten, aber nie unterschreiten dürfen. Steht Ihre Wunschgröße in keinem Papier, hilft nur ein Nachweis nach § 19 Absatz 3; eine Herstellerfreigabe ist keiner. Und wie viel an den beiden kleinen Zeichen hinter der Größe hängt, zeigt das Regal deutlicher als jede Vorschrift: In 205/55 R16 entscheiden sie über zwei Drittel des Angebots und über gut 180 Euro Preisunterschied pro Radsatz. Ein Blick in die Papiere vor dem Kauf ist deshalb keine Formsache, sondern die günstigste Minute des ganzen Reifenkaufs.


Quelle: https://www.reifentiefpreis.de/blog/reifengroesse-zugelassen-fahrzeugschein
