# Reifenfreigaben für Motorradreifen — die Rechtslage

**Wichtige Änderung seit dem 1. Januar 2025:** Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung bzw. Herstellerbescheinigung des Reifenherstellers ist **kein Nachweis mehr im Sinne von § 19 Abs. 3 StVZO**. Ob ein Reifen ohne weitere Schritte gefahren werden darf, hängt heute davon ab, ob er der in den Fahrzeugpapieren eingetragenen Bereifung entspricht — nicht mehr von einer mitgeführten Freigabe.

## Was gilt aktuell?

Die Beurteilung von Rad-/Reifenkombinationen an Krafträdern folgt einem zwischen Bund und Ländern abgestimmten System. Vereinfacht gilt:

- **Gleiche Größe, anderer Hersteller:** Hat Ihr Motorrad eine EU-/EG-Typgenehmigung (Typgenehmigungsnummer beginnt mit „e", in der Regel bei Erstzulassung ab ca. 2000) und entspricht der neue Reifen exakt der eingetragenen Größe, dürfen Sie jedes typgenehmigte Fabrikat (ECE-R75-Kennzeichnung) montieren — ohne Abnahme, ohne Eintragung. Die frühere Reifenfabrikatsbindung ist bei EU-typgenehmigten Maschinen mit der Typprüfung entfallen.
- **Abweichende Größe oder Bauart:** Weicht die gewünschte Bereifung von den Eintragungen ab, ist eine **Abnahme durch eine Prüforganisation** (TÜV, DEKRA, KÜS, GTÜ) nach § 19 StVZO samt Eintragung erforderlich. Die Bescheinigung des Reifenherstellers ersetzt diese Abnahme nicht mehr — sie dient dem Prüfer aber als anerkannte *Begutachtungsgrundlage*.
- **Fahrzeuge ohne EU-Typgenehmigung** (ältere Maschinen, Importe): Hier führt jede Abweichung von den Papieren zur Abnahmepflicht. Steht zudem eine Reifenfabrikatsbindung im Fahrzeugschein (Feld 22), gilt sie weiterhin, bis sie durch eine Prüforganisation ausgetragen wird.

## Wozu dienen die Herstellerbescheinigungen dann noch?

Die Reifenhersteller testen weiterhin aufwendig, welche Vorder-/Hinterreifen-Paarungen mit welchem Motorrad harmonieren, und dokumentieren das in Serviceinformationen und Herstellerbescheinigungen. Diese Dokumente sind nach wie vor wertvoll:

- Als **Serviceinformation** bestätigen sie, dass die aufgeführte Bereifung der eingetragenen Seriengröße entspricht und vom Reifenhersteller für genau dieses Modell geprüft wurde.
- Als **Begutachtungsgrundlage** erleichtern und beschleunigen sie die Einzelabnahme, wenn eine abweichende Größe eingetragen werden soll.
- Bei Verkehrskontrollen und zur Hauptuntersuchung sind sie eine hilfreiche Orientierung — eine Mitführpflicht besteht seit 2025 nicht mehr.

In unserem [Motorradreifen-Konfigurator](https://www.reifentiefpreis.de/motorradreifen) kennzeichnen wir deshalb jede Paarung deutlich: **Seriengröße** (direkt montierbar) oder **abweichende Größe** (Abnahme erforderlich) — und stellen die zugehörige Bescheinigung als PDF bereit.

## Kurz zusammengefasst

- Reifen in der **eingetragenen Größe** mit ECE-Typgenehmigung: montieren und fahren — keine Eintragung, keine Abnahme.
- Reifen in **abweichender Größe**: vor der Nutzung Abnahme bei einer Prüforganisation (ca. 70–150 €) und Eintragung; die Herstellerbescheinigung als Begutachtungsgrundlage mitbringen.
- Im Zweifel vor dem Kauf die Zulassungsbescheinigung Teil I prüfen (Felder 15.1/15.2 und Feld 22) oder kurz mit der Prüfstelle sprechen.

## Weiterführende Links zu den Motorradherstellern

- [Aprilia](https://www.aprilia.com/de_DE/)
- [BMW Motorrad](https://www.bmw-motorrad.de/)
- [Ducati](https://www.ducati.com/de/de/home)
- [Harley-Davidson](https://www.harley-davidson.com/de/de/index.html)
- [Honda](https://www.honda.de/)
- [Kawasaki](https://www.kawasaki.de/de/products)
- [KTM](https://www.ktm.com/de-de.html)
- [Moto Guzzi](https://www.motoguzzi.com/de_DE/)
- [MV Agusta](https://www.mvagusta.com/de)
- [Suzuki](https://www.suzuki.de/)
- [Triumph](https://www.triumphmotorcycles.co.uk/)
- [Yamaha](https://www.yamaha-motor.eu/de/de/)

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Quelle: https://www.reifentiefpreis.de/info/reifenfreigaben
