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Alufelgen – Ratgeber im Magazin

Felgen eintragen lassen: ABE, Teilegutachten und die Einpresstiefe, an der es scheitert

· 15 Min. Lesezeit · Aktualisiert am 08.09.2026
Prüfer mit Klemmbrett begutachtet eine silberne Alufelge am Auto in der Werkstatt (KI-generiert, OpenAI)
Prüfer mit Klemmbrett begutachtet eine silberne Alufelge am Auto in der Werkstatt (KI-generiert, OpenAI)

Neue Alufelgen sind gekauft, montiert – und dann kommt die Frage: Müssen die eigentlich eingetragen werden? Die ehrliche Antwort lautet: Es entscheidet das Papier, das zur Felge gehört. Manche Räder dürfen Sie ohne jeden Behördengang fahren, bei anderen muss vor der ersten Alltagsfahrt eine Prüfstelle den Anbau abnehmen. Wer das verwechselt, riskiert das Erlöschen der Betriebserlaubnis – und die lebt nicht von selbst wieder auf, wenn Sie die alten Räder zurückmontieren. Wir erklären, wann die Eintragung wirklich Pflicht ist, was ABE, ECE-Genehmigung, Teilegutachten und die neue Teiletypgenehmigung unterscheidet, was das kostet – und warum die entscheidende Zahl bei der Felgenwahl fast nichts mit dem Preis zu tun hat.

Vorweg die gute Nachricht: Bei den meisten heute verkauften Rädern ist der Nachweis bereits mitgeliefert, und Sie müssen gar nicht zur Prüfstelle. Der Fehler passiert deshalb selten beim Papierkram – sondern schon bei der Bestellung, wenn ein Rad ausgewählt wird, dessen Genehmigung das eigene Fahrzeug nicht abdeckt. Wie leicht das geschieht, zeigt ein Blick in unser eigenes Regal, den wir für diesen Ratgeber ausgewertet haben.

Wann die Betriebserlaubnis wirklich erlischt – und wann nicht

Ein Auto bekommt bei der Zulassung eine Betriebserlaubnis. Sie bestätigt, dass das Fahrzeug in genau dieser Konfiguration vorschriftsmäßig ist. Räder und Reifen sind sicherheitsrelevante Bauteile: Sie übertragen Lenkung, Antrieb und Bremskraft auf die Straße. Wer von der genehmigten Rad-Reifen-Kombination abweicht, verändert das Fahrzeug – und muss nachweisen können, dass es weiterhin zulässig ist.

Wichtig ist dabei ein Detail, das oft untergeht: Die Betriebserlaubnis erlischt nicht bei jeder Veränderung. § 19 Absatz 2 der StVZO nennt genau drei Fälle – wenn durch die Änderung die genehmigte Fahrzeugart geändert wird, wenn eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder wenn sich das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert. Ein anderes Rad kann den zweiten Punkt erfüllen, etwa weil es im Radkasten streift, die Lenkgeometrie verändert oder die Tragfähigkeit nicht mehr reicht. Genau deshalb braucht es einen Nachweis, dass die neue Kombination unbedenklich ist.

Absatz 3 derselben Vorschrift beschreibt anschließend die Auswege: Liegt für das angebaute Teil eine Betriebserlaubnis, eine Bauartgenehmigung oder eine europäische Genehmigung vor – und werden die darin genannten Einschränkungen eingehalten –, bleibt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs wirksam. Ist die Genehmigung ausdrücklich von einer Abnahme abhängig, muss diese unverzüglich durchgeführt und bestätigt werden.

Was in der Praxis unter „Gefährdung" fällt, ist keine Geschmacksfrage, sondern hängt an messbaren Größen. Ein Rad verändert je nach Einpresstiefe den Abstand zu Federbein, Bremssattel und Radhausschale und verschiebt die Radaufstandsfläche nach außen oder innen – mit Folgen für Lenkrollradius, Radlager und Fahrverhalten. Dazu kommen die Tragfähigkeit des Rades, die zur zulässigen Achslast Ihres Fahrzeugs passen muss, die richtigen Radschrauben mit passender Bundform und Länge sowie ein funktionierendes Reifendruckkontrollsystem. Wer beim Radwechsel nur auf Optik und Zollgröße schaut, übersieht genau diese Punkte – und sie sind es, die die Prüfstelle später ansieht.

Aufschlussreich ist übrigens, was die StVZO an anderer Stelle nicht regelt: § 22a StVZO listet auf, welche Fahrzeugteile zwingend in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sein müssen. Dort stehen unter Nummer 1a die Luftreifen – Räder und Felgen tauchen in der Liste nicht auf. Der Nachweis für ein Rad läuft deshalb über die Genehmigungen aus § 19 Absatz 3, nicht über eine eigene Bauartgenehmigungspflicht für Felgen.

20 Ausführungen, ein Preis: was unser Felgenregal über die Passung verrät

Bevor es um Papiere geht, lohnt ein Blick auf das eigentliche Kaufproblem. Wir haben dafür unseren offenen Produktkatalog vom 8. September 2026 ausgewertet – 3.559 lieferbare Alufelgen. Fasst man je Modell und Felgengröße zusammen (also etwa „DEZENT KF dark in 7x17"), bleiben 714 Kombinationen. Von diesen 714 gibt es 579 – also 81,1 Prozent – in mehr als einer Einpresstiefe. Rechnet man auf Artikel um: 3.344 der 3.559 Felgen, 94,0 Prozent, stehen in einem Regalfach, in dem dasselbe Rad in derselben Größe noch einmal mit anderer ET liegt. Insgesamt führen wir 97 verschiedene ET-Werte, von ET-35 bis ET68.

Das Extrembeispiel ist die DEZENT KF dark allein in der Größe 7x17: 20 Ausführungen mit 20 verschiedenen Einpresstiefen von ET35 bis ET55, dazu vier Lochkreise (5x108, 5x110, 5x112 und 5x114,3) und acht Nabenbohrungen zwischen 56,1 und 67,1 Millimetern. Optisch ist das ein und dasselbe Rad. Rechtlich ist für Ihr Auto in aller Regel genau eine dieser 20 Ausführungen freigegeben.

Und jetzt der Punkt, auf den es ankommt: Alle 20 kosten exakt 166,10 Euro. Das ist kein Einzelfall. Über alle 579 Mehrfach-Gruppen liegt der Preisunterschied zwischen der günstigsten und der teuersten ET-Variante desselben Rades im Mittel bei 1,10 Euro; in 271 Gruppen (46,8 Prozent) kosten sämtliche Varianten sogar auf den Cent dasselbe. Die passende Felge ist also nicht die teurere – sie ist preislich dieselbe. Wer sich beim Bestellen an Marke, Design und Zollgröße orientiert und die ET übersieht, spart dadurch keinen Cent, handelt sich aber im schlechtesten Fall eine Einzelabnahme ein.

Praktisch heißt das: Die Einpresstiefe ist beim Felgenkauf die Zahl, bei der Sorgfalt sich unmittelbar auszahlt – nicht, weil sie Geld spart, sondern weil sie über den Behördengang entscheidet. Den Ausgangswert für Ihr Auto finden Sie auf der Innenseite Ihrer vorhandenen Räder, meist als „ET" mit anschließender Zahl in den Guss- oder Prägezeichen; die zulässigen Rad-Reifen-Kombinationen selbst stehen in der Zulassungsbescheinigung Teil I beziehungsweise in der CoC-Bescheinigung des Fahrzeugs. Weicht die ET des neuen Rades von diesem Wert ab, ist das kein Ausschlusskriterium – aber dann muss genau diese Abweichung von der Genehmigung des Rades gedeckt sein.

Dass der Lochkreis allein als Filter nicht taugt, sieht man an derselben Auswertung: Über 23 Lochkreis-Varianten hinweg entfallen 1.826 von 3.559 Felgen, 51,3 Prozent, auf den einen Lochkreis 5x112. Der passt also fast immer – und sagt trotzdem nichts über die Zulässigkeit. Wie Lochkreis, Einpresstiefe und Nabenbohrung zusammenspielen, erklären wir im Ratgeber zu den Anschlussmaßen der Felge; wie stark diese Maße streuen, haben wir zusätzlich am Stahlfelgen-Regal ausgezählt. Passt die Nabenbohrung nicht exakt, helfen oft Zentrierringe – die Freigabefrage beantworten sie aber nicht.

Die vier Wege zur legalen Felge

1. Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE). Die ABE ist das, was sich die meisten wünschen: Liegt der Felge eine gültige ABE bei und ist Ihr Fahrzeugtyp in den Auflagen namentlich aufgeführt, dürfen Sie die Räder in der Regel ohne Eintragung fahren. Sie müssen die ABE samt Auflagenliste allerdings im Fahrzeug mitführen und die genannten Auflagen einhalten – etwa bestimmte Reifengrößen oder den Hinweis, die Kotflügelkante zu bördeln. „ABE vorhanden" heißt nicht automatisch „eintragungsfrei": Steht in den Auflagen ausdrücklich eine Abnahme, gilt die ABE allein nicht.

2. ECE- bzw. EG-Typgenehmigung. Felgen mit europäischer Typgenehmigung tragen ein Prüfzeichen direkt am Rad und sind EU-weit zugelassen. Für Pkw-Räder gibt es dafür eine eigene Vorschrift: die UN-Regelung Nr. 124 über die Genehmigung von Rädern für Personenkraftwagen und ihre Anhänger. Sie gilt ausdrücklich für neue Nachrüsträder der Fahrzeugklassen M1, M1G, O1 und O2 und schreibt unter anderem Rotationsbiege-, Abroll- und Schlagprüfungen vor. Ein nach dieser Regelung genehmigtes Rad ist genau der Fall aus § 19 Absatz 3 Nummer 2 – eintragungsfrei, solange die Einbauanweisungen eingehalten werden. Bemerkenswert ist, was die Regelung ausdrücklich ausklammert: Originalräder und vom Fahrzeughersteller gelieferte Ersatzräder fallen nicht darunter, ebenso wenig Sonderräder, für die eine nationale Genehmigung vorgesehen ist. Das erklärt, warum Sie im Handel Räder mit ABE und Räder mit E-Prüfzeichen nebeneinander finden – beide Wege sind zulässig, sie stammen nur aus verschiedenen Genehmigungssystemen.

3. Teilegutachten – mit Änderungsabnahme. Liegt der Felge nur ein Teilegutachten bei, ist eine Änderungsabnahme nach § 19 Absatz 3 StVZO durch eine amtlich anerkannte Sachverständige oder einen Prüfingenieur bei TÜV, DEKRA, GTÜ oder KÜS Pflicht. Geprüft wird der korrekte Anbau am konkreten Fahrzeug; anschließend erhalten Sie eine Bescheinigung. Der Verordnungstext verlangt, dass die Abnahme unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern – erfolgt. Der sichere Weg ist deshalb: erst zur Prüfstelle, dann in den Alltag.

4. Einzelabnahme nach § 21 StVZO. Hat die Felge gar kein verwertbares Gutachten oder passt Ihr Fahrzeug nicht in den Verwendungsbereich, bleibt der Weg über § 21 StVZO. Das ist kein bloßer Werkstatttermin: Beantragt wird die Betriebserlaubnis bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde, und vorzulegen ist das Gutachten einer amtlich anerkannten Sachverständigen über das gesamte Fahrzeug. Entsprechend aufwendig und teuer ist dieser Weg – mitunter kommt ein Festigkeitsgutachten hinzu.

Welches Papier habe ich eigentlich? Am schnellsten erkennen Sie das an der Überschrift und der Nummer des Dokuments. Eine ABE trägt die Bezeichnung „Allgemeine Betriebserlaubnis" und die Kennzeichnung „KBA" mit fünfstelliger Nummer, eine Teiletypgenehmigung dieselbe Kennzeichnung mit sechs Stellen. Ein Teilegutachten heißt ausdrücklich „Teilegutachten" und enthält den Hinweis, dass die Betriebserlaubnis erlischt, wenn die vorgeschriebene Abnahme nicht unverzüglich durchgeführt wird – dieser Satz ist das sicherste Erkennungsmerkmal. Eine europäische Genehmigung erkennen Sie am Prüfzeichen mit dem „E" im Kreis oder Rechteck samt Länderkennziffer, das bei Rädern zusätzlich auf dem Bauteil selbst eingegossen ist. In allen Fällen gehört ein Auflagen- oder Verwendungsblatt dazu, in dem die abgedeckten Fahrzeugtypen stehen – fehlt dieses Blatt, fehlt der halbe Nachweis.

Der eigentliche Knackpunkt: die Auflagen

Ob ABE, ECE/EG-Genehmigung oder Teiletypgenehmigung – der Nachweis trägt nur, wenn Ihr Fahrzeug darin genannt ist und die aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Das ist keine Auslegungsfrage, sondern steht wörtlich in § 19 Absatz 3 Satz 2 StVZO: Werden die in der Genehmigung aufgeführten Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs. Die schönste ABE nützt also nichts, wenn Sie eine ihrer Auflagen ignorieren.

Typische Auflagen bei Rädern sind die Bindung an bestimmte Reifengrößen und -bauarten, der Hinweis, die Kotflügelkante zu bördeln oder zu ziehen, die Vorgabe bestimmter Radschrauben, ein Verbot zusätzlicher Distanzscheiben – und sehr häufig der Ausschluss von Schneeketten. Gerade der letzte Punkt wird beim Kauf breiter Räder gern übersehen und fällt erst im Winter auf.

Unabhängig von den Papieren muss die Felge natürlich auch mechanisch passen: Lochkreis, Einpresstiefe und Nabenbohrung müssen stimmen, und der montierte Reifen muss zur Felgenbreite passen – dazu unser Ratgeber zu Felgenmaulweite und Reifenbreite. Und eine Warnung, die viele Kostenüberraschungen erklärt: Eine Spurverbreiterung mit Distanzscheiben oder eine Tieferlegung ist jeweils eine eigene Änderung mit eigenem Gutachten. Sie ist mit der Felgenabnahme nicht miterledigt – wohl aber lässt sie sich im selben Termin mitprüfen, was Wege und oft auch Geld spart.

Neu seit dem 20. Juni 2025: die Teiletypgenehmigung

Beim Papier selbst hat sich etwas Grundlegendes geändert. Seit dem 20. Juni 2025 dürfen Technische Dienste keine neuen Teilegutachten mehr ausstellen. An ihre Stelle tritt die nationale Teiletypgenehmigung (TTG), die Hersteller beim Kraftfahrt-Bundesamt beantragen. Der Grund ist unangenehm konkret: Die Bundesländer hatten bei Marktüberwachungen laut KBA „eine nicht tolerierbare Anzahl fehlerhafter Teilegutachten" festgestellt.

Für Sie als Käuferin oder Käufer ändert sich weniger, als es klingt. Bestehende ABEs mit der fünfstelligen Kennzeichnung „KBA XXXXX" behalten ihre Gültigkeit und dürfen fortgeführt werden; die neuen Teiletypgenehmigungen tragen eine sechsstellige Nummer. Eine TTG wirkt praktisch wie eine ABE: Ist Ihr Fahrzeug erfasst und halten Sie die Auflagen ein, ist das Rad in der Regel eintragungsfrei. Auch bereits verbaute Teile mit Teilegutachten behalten ihren Status.

Wichtig ist die Übergangsfrist: Nach drei Jahren, also ab dem 20. Juni 2028, dürfen Teilegutachten laut KBA „ausschließlich auf Einzelabnahmen nach § 21 StVZO beschränkt verwendet werden". Wer heute ein Rad mit Teilegutachten kauft, sollte die Abnahme also nicht auf die lange Bank schieben. (Quelle: KBA-Pressemitteilung zur Teiletypgenehmigung) Praktisch bleibt es bei einer einzigen Kaufregel: Achten Sie darauf, dass Ihr Fahrzeug in den mitgelieferten Papieren steht – egal, welchen Namen das Dokument trägt.

Was die Abnahme kostet – und warum die Fahrzeugpapiere oft unverändert bleiben

Eine bundesweit einheitliche Gebühr gibt es nicht: Die Prüforganisationen legen ihre Preise selbst fest, und sie unterscheiden sich je nach Bundesland, Prüfstelle und Aufwand. Für eine Änderungsabnahme an Rädern liegen sie üblicherweise im mittleren zweistelligen Bereich; verbindlich ist allein die Preisauskunft Ihrer Prüfstelle, die Sie sich bei der Terminvereinbarung geben lassen sollten. Deutlich teurer wird es nur beim Weg über § 21 StVZO, weil dort das komplette Fahrzeug begutachtet wird.

Der zweite Kostenpunkt entfällt dagegen häufiger, als viele denken – und hier räumen wir mit einem hartnäckigen Missverständnis auf: Ein Gang zur Zulassungsstelle ist nach der Abnahme meist gar nicht nötig. § 19 Absatz 4 StVZO verlangt, dass die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer den Nachweis über den ordnungsgemäßen Anbau samt Auflagen mitführt und auf Verlangen vorlegt. Diese Pflicht entfällt nur dann, wenn die Zulassungsbescheinigung Teil I bereits einen entsprechenden Eintrag enthält. Beide Wege sind also zulässig – der Eintrag ist kein Muss.

Genauso handhaben es die Prüforganisationen. TÜV Hessen schreibt zu Leichtmetallfelgen ausdrücklich, man erhalte nach bestandener Prüfung eine Anbaubescheinigung, die zu den Fahrzeugpapieren gelegt wird: „Ihre Fahrzeugpapiere müssen nicht geändert werden." Die KÜS formuliert es ähnlich – die Änderungen müssen nicht in jedem Fall direkt eingetragen werden; die Berichtigung lässt sich bis zum nächsten Behördengang aufschieben, solange die Bescheinigung im Fahrzeug mitgeführt wird. Unberührt bleibt allerdings die Mitteilungspflicht bei Änderungen von Fahrzeugdaten; im Zweifel fragen Sie Ihre Prüfstelle, ob Ihr Fall darunterfällt.

Diese Unterlagen gehören zum Abnahmetermin: die Zulassungsbescheinigung Teil I, alle Papiere, die mit den Rädern geliefert wurden (ABE, Teilegutachten, TTG oder ECE-Nachweis inklusive Auflagenblätter) sowie ein gültiger Personalausweis. Fehlt ein Dokument, muss der Termin wiederholt werden. Und auch bei eintragungsfreien Rädern gilt: Die Papiere gehören dauerhaft ins Auto.

Wenn Sie die Abnahme auslassen: Bußgeld, Halterhaftung und Versicherung

Ist die Betriebserlaubnis erloschen, darf das Fahrzeug nach § 19 Absatz 5 StVZO nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden – und zwar ausdrücklich auch nicht durch den Halter, der die Inbetriebnahme anordnet oder zulässt. Es haftet also nicht nur, wer fährt.

Der Bußgeldkatalog ist an dieser Stelle konkreter, als der oft zitierte Satz von 50 Euro vermuten lässt. Wird durch den Betrieb mit erloschener Betriebserlaubnis die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt, sieht die Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung für Pkw 90 Euro für die Fahrerin oder den Fahrer (Nummer 214a.2) und 135 Euro für den Halter vor, der die Inbetriebnahme angeordnet oder zugelassen hat (Nummer 189a.2). Bei Lastkraftwagen und Kraftomnibussen sind es 180 beziehungsweise 270 Euro. Der niedrigere Satz gilt für den Fall ohne wesentliche Beeinträchtigung.

Teurer wird es typischerweise nicht durch das Bußgeld, sondern im Schadensfall. Der ADAC weist darauf hin, dass Kfz-Versicherungen bei nicht gemeldeten oder nicht genehmigten Umbauten Leistungseinschränkungen oder sogar Regressforderungen geltend machen können. Dazu kommt das Risiko, bei einer Kontrolle stillgelegt zu werden.

Und ein Punkt, der bei Rädern besonders unterschätzt wird: Die erloschene Betriebserlaubnis lebt nicht automatisch wieder auf, wenn Sie die Originalräder zurückmontieren. § 19 Absatz 2 StVZO verweist für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis auf § 21 – also auf das Verfahren mit Gutachten und Behörde. Nur für Fahrten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen, macht die Vorschrift eine Ausnahme; diese Ausnahme ist im Verordnungstext ausdrücklich auf den Fall des Absatzes 2 formuliert. Verlassen Sie sich also nicht darauf, dass eine ausgefallene Abnahme sich später folgenlos nachholen lässt.

Felgen bei der Hauptuntersuchung

Bei der HU prüft der Sachverständige, ob Ihre Rad-Reifen-Kombination zu den Papieren und Auflagen passt. Halten Sie die zugehörigen Nachweise bereit – fehlt der Nachweis oder weicht die Kombination unzulässig ab, gibt es keine Plakette. Die HU-Bescheinigung selbst müssen Sie übrigens nicht mitführen; der Stempel mit dem nächsten Termin in der Zulassungsbescheinigung Teil I genügt.

Dass Räder und Reifen bei der Prüfung genau angesehen werden, zeigt die Statistik: Laut der HU-Mängelauswertung der KÜS entfällt rund jeder fünfte festgestellte Mangel auf Achsen, Räder und Reifen – der zweitgrößte Mängelblock überhaupt. Nicht abgenommene oder unpassende Räder fallen genau in diese Kategorie. Worauf es bei Reifen und Rädern in der Prüfung sonst noch ankommt, lesen Sie im ausführlichen Ratgeber zur Hauptuntersuchung.

Ein praktischer Hinweis für den Termin: Legen Sie die Radpapiere zusammen mit der Zulassungsbescheinigung Teil I ins Handschuhfach, statt sie zu Hause im Ordner aufzubewahren. Bei einer Verkehrskontrolle nützt Ihnen der Nachweis nur, wenn er im Fahrzeug liegt – und bei der HU erspart er Rückfragen. Wer sein Auto später verkauft, tut sich damit ebenfalls einen Gefallen: Käuferinnen und Käufer wie auch Werkstätten verlangen die passenden Radpapiere, und eine fehlende Abnahme lässt sich dann nur noch unter Zeitdruck nachholen.

Fazit

Ob Felgen eingetragen werden müssen, entscheidet das beiliegende Papier: ABE, ECE/EG-Typgenehmigung oder die neue TTG sind meist eintragungsfrei, solange Ihr Fahrzeug in den Auflagen steht und Sie die Papiere mitführen. Ein Teilegutachten verlangt die Änderungsabnahme nach § 19 Absatz 3 StVZO – die anschließende Bescheinigung ersetzt in der Regel den Gang zur Zulassungsstelle. Ohne verwertbares Gutachten bleibt nur die aufwendige Einzelabnahme nach § 21 StVZO.

Der einfachste Weg führt aber gar nicht über die Prüfstelle, sondern über die Auswahl: Wählen Sie ein Rad, dessen Genehmigung Ihr Fahrzeug ausdrücklich abdeckt – und achten Sie dabei auf die Einpresstiefe, denn die richtige Variante kostet, wie unsere Auswertung zeigt, praktisch dasselbe wie die falsche. In unserem Shop finden Sie passende Alufelgen und Stahlfelgen – etwa die DEZENT KF dark 7x17 ET38 oder, für ein Fahrzeug mit anderem Anschlussmaß, dasselbe Rad als 7x17 ET50; wer es kleiner braucht, findet zum Beispiel die DEZENT TU 6,5x16 ET46. Am bequemsten ist der Weg über Kompletträder passend zum Fahrzeug, weil dort zuerst das Auto gewählt wird und die Freigabefrage damit von vornherein beantwortet ist – mehr dazu in unserem Ratgeber zu Kompletträdern.

Häufige Fragen

Müssen Original- oder Werksfelgen eingetragen werden?

Nein. Verwenden Sie serienmäßige oder vom Fahrzeughersteller freigegebene Räder, die für Ihr Modell vorgesehen sind, ist keine zusätzliche Eintragung nötig – die Kombination ist bereits Teil der Betriebserlaubnis.

Muss die Änderung nach der Abnahme in den Fahrzeugschein?

Nicht zwingend. Nach § 19 Absatz 4 StVZO genügt es, die Anbaubescheinigung mitzuführen; der Eintrag in der Zulassungsbescheinigung Teil I ist die Alternative dazu, nicht die Pflicht. TÜV Hessen und KÜS bestätigen das für Räder ausdrücklich.

Gilt meine alte ABE nach der Umstellung auf die TTG noch?

Ja. Bereits erteilte ABEs mit fünfstelliger KBA-Nummer bleiben gültig, und schon verbaute Teile behalten ihren Status. Die Teiletypgenehmigung betrifft Genehmigungen, die seit dem 20. Juni 2025 neu beantragt werden.

Quellen: § 19 StVZO, § 21 StVZO und § 22a StVZO (gesetze-im-internet.de), Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung, KBA-Pressemitteilung 18/2025, UN-Regelung Nr. 124, TÜV Hessen, KÜS, ADAC. Regalzahlen aus unserem offenen Produktkatalog, Stand 8. September 2026.

Schlagwörter: Felgen Eintragung ABE Teilegutachten Einpresstiefe TÜV

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