Unfall mit abgefahrenen Reifen: Warum das Bußgeld der kleinste Posten ist
60 Euro und ein Punkt in Flensburg — das ist die Zahl, die den meisten Autofahrern zum Stichwort „abgefahrene Reifen" einfällt. Sie ist auch die einzige, die von vornherein feststeht. Kommt es mit zu wenig Profil zu einem Unfall, verschiebt sich die Rechnung auf eine völlig andere Ebene: Dort geht es nicht mehr um einen Katalogbetrag, sondern um die Frage, wer welchen Anteil des Schadens am Ende selbst trägt — und wie viel die eigene Kaskoversicherung davon noch übernehmen muss. Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage sachlich ein: was das Gesetz konkret verlangt, warum Bußgeld und Haftung zwei streng getrennte Verfahren sind und an welchen drei Stellen mangelhafte Reifen im Zivilrecht wirklich teuer werden.
Was das Gesetz verlangt – und wer dafür geradesteht
Die Grundregel steht in § 36 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Dort heißt es wörtlich, Luftreifen müssten „am ganzen Umfang und auf der ganzen Breite der Lauffläche mit Profilrillen oder Einschnitten versehen sein", und weiter: „Das Hauptprofil muss am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen" (§ 36 StVZO im Wortlaut). Wichtig ist der zweite Halbsatz, den kaum jemand kennt: Als Hauptprofil gelten nur „die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt". Gemessen wird also nicht irgendwo, sondern in den breiten Rillen der mittleren drei Viertel — die Schulterbereiche zählen nicht mit. Für Fahrräder mit Hilfsmotor, Kleinkrafträder und Leichtkrafträder genügt 1 mm.
Verantwortlich sind zwei Personen, nicht eine. Nach § 23 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung hat, wer ein Fahrzeug führt, „dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind" (§ 23 StVO). Parallel dazu verpflichtet § 31 Absatz 2 StVZO den Halter: Er darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass das Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig ist. Wer sein Auto also verleiht, obwohl die Vorderreifen erkennbar auf dem Limit stehen, ist mit im Boot — auch ohne selbst am Steuer gesessen zu haben.
Der Bußgeldrahmen ist überschaubar und gestaffelt. Der ADAC beziffert ihn so: 60 Euro und ein Punkt für das Fahren mit abgefahrenen Reifen, 75 Euro bei Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und 90 Euro, wenn es zu einem Unfall gekommen ist; mit Auslagen und Gebühren landet man im Unfallfall bei rund 120 Euro (Quelle: ADAC, Reifenprofil). Wie Sie richtig nachmessen, steht in unserem ausführlichen Ratgeber zum Messen der Profiltiefe; einen Überblick über alle Reifenvorschriften gibt der Beitrag Reifen und Gesetz.
Bußgeld und Haftung sind zwei getrennte Verfahren
Hier liegt das eigentliche Missverständnis. Der Bußgeldbescheid gehört ins Ordnungswidrigkeitenrecht: Der Staat ahndet einen Regelverstoß, der Betrag steht im Katalog, und damit ist dieser Vorgang abgeschlossen. Die Frage, wer den entstandenen Schaden bezahlt, wird davon völlig unabhängig im Zivilrecht beantwortet — nach ganz anderen Maßstäben und ohne jede Obergrenze. Ein drittes Verfahren läuft parallel im Versicherungsverhältnis: Dort geht es weder um Strafe noch um Haftung gegenüber dem Unfallgegner, sondern allein um die Frage, was der eigene Versicherer nach dem Vertrag noch leisten muss.
Praktisch bedeutet das: Die 90 Euro sind bezahlt und vergessen, während die zivilrechtliche Auseinandersetzung um einen fünfstelligen Sachschaden erst beginnt. Und die Feststellungen aus dem Bußgeldverfahren verschwinden nicht — Unfallaufnahme, Messprotokoll und ein etwaiger Sachverständigenbericht liegen in der Akte und stehen später allen Beteiligten zur Verfügung. Wer im Ordnungswidrigkeitenverfahren einräumt, dass die Reifen zu wenig Profil hatten, hat diese Tatsache damit faktisch für alle weiteren Runden festgeschrieben. Dass ein Bußgeldbescheid für sich genommen kein Urteil über die zivilrechtliche Schuld ist, ändert daran wenig: Die zugrunde liegende Tatsache — zu geringes Profil — ist dann schlicht unstreitig.
Warum ein Unfall mit schlechten Reifen kaum „unabwendbar" ist
Stoßen zwei Fahrzeuge zusammen, verteilt § 17 des Straßenverkehrsgesetzes den Schaden zwischen den Haltern danach, „inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist" (§ 17 StVG). Jeder Halter bringt dabei zunächst die sogenannte Betriebsgefahr seines Fahrzeugs mit in die Waagschale — allein dadurch, dass er ein Kraftfahrzeug bewegt. Aus dieser Mithaftung kommt man nur über eine einzige Tür wieder heraus, und genau diese Tür schließt sich mit schlechten Reifen.
Der entscheidende Satz steht in Absatz 3. Die Ersatzpflicht entfällt, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde — aber ausdrücklich nur, wenn dieses Ereignis „weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht". Und unabwendbar ist ein Ereignis nach dem Gesetzeswortlaut nur dann, „wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat". Ein Fahrzeug, dessen Reifen unter dem gesetzlichen Mindestprofil liegen, erfüllt beide Bedingungen nicht: Der Zustand ist ein Mangel in der Beschaffenheit, und die gebotene Sorgfalt — die regelmäßige Kontrolle — wurde offensichtlich nicht beobachtet.
Wer also in einer Situation, in der er sonst gute Aussichten auf eine vollständige Entlastung gehabt hätte, mit zu wenig Profil unterwegs war, verliert diese Aussicht. Übrig bleibt mindestens die Betriebsgefahr — und in aller Regel mehr, weil zum bloßen Betrieb noch ein konkreter Sorgfaltsverstoß hinzukommt.
Mitverschulden: wenn der eigene Anspruch schrumpft
Die zweite und meist teuerste Stelle ist § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Er lautet: „Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen [...] ab" (§ 254 BGB). Übersetzt: Auch wer den Unfall nicht verursacht hat, bekommt möglicherweise nicht den vollen Schaden ersetzt, wenn sein eigenes Verhalten zum Ausmaß beigetragen hat. Der Anspruch gegen den Unfallgegner wird dann anteilig gekürzt — beim Fahrzeugschaden ebenso wie bei Schmerzensgeld oder Verdienstausfall.
Entscheidend ist die Ursächlichkeit, nicht der Verstoß an sich. Der Gesetzestext knüpft ausdrücklich an ein Mitwirken „bei der Entstehung des Schadens" an. Ein zu geringes Profil begründet also nicht automatisch und in jedem Fall eine Kürzung: Bei einem Auffahrunfall auf regennasser Fahrbahn liegt der Zusammenhang zwischen Restprofil und Bremsweg auf der Hand — steht das Auto dagegen ordnungsgemäß geparkt am Straßenrand und wird angefahren, spielt die Profiltiefe für dieses Geschehen keine Rolle. Wer sich auf ein Mitverschulden beruft, muss diesen Zusammenhang grundsätzlich auch darlegen.
Feste Quoten gibt es nicht. Anders als beim Bußgeld existiert keine Tabelle, aus der sich ein Prozentsatz ablesen ließe; die Abwägung ist immer eine Einzelfallentscheidung, die Gerichte anhand der konkreten Umstände treffen. Genau das macht diese Position so unangenehm kalkulierbar: Sie steht erst am Ende fest — und sie bemisst sich am Schaden, nicht an einem Katalogbetrag. Wie stark das Profil den Anhalteweg beeinflusst, zeigt unser Beitrag zum Bremsweg bei Nässe.
Was die Kaskoversicherung kürzen darf – und was nicht
Trennen Sie zunächst sauber die beiden Versicherungen. Die Kfz-Haftpflicht reguliert den Schaden des Unfallgegners — dafür ist sie als Pflichtversicherung da, und der Geschädigte bekommt sein Geld. Um das eigene Fahrzeug geht es dagegen in der Kaskoversicherung, und dort steht ein Satz im Gesetz, der bei mangelhaften Reifen relevant wird: Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, „ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen" (§ 81 Absatz 2 VVG). Es geht also nicht um alles oder nichts, sondern um eine abgestufte Quote — und auch hier gibt es keine feste Tabelle. Der ADAC weist auf derselben Seite ausdrücklich darauf hin, dass beim Fahren mit zu geringem Reifenprofil auch der Verlust des Versicherungsschutzes drohen kann.
Der Vertrag kann günstiger sein als das Gesetz. Viele Kaskoverträge enthalten heute einen ganz oder teilweise erklärten Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit. Ob und in welchem Umfang das für Ihren Vertrag gilt, steht in Ihren Versicherungsbedingungen — pauschal lässt sich das nicht beantworten, und es ist der erste Punkt, den Sie im Schadensfall nachlesen sollten. Daneben können vertraglich vereinbarte Obliegenheiten stehen; für deren Verletzung gilt § 28 VVG, der in Absatz 3 einen ausdrücklichen Vorbehalt enthält: Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistung nicht ursächlich war.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen zur Rechtslage in Deutschland wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Geht es um einen konkreten Schaden, lassen Sie die Unterlagen von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht oder Ihrem Automobilclub prüfen.
So bleiben Sie aus der Diskussion heraus
Der zuverlässigste Weg, all diese Fragen gar nicht erst zu stellen, ist der frühere Tausch. Die 1,6 Millimeter aus § 36 StVZO sind eine Grenze für die Zulässigkeit, kein Sicherheitswert: Der ADAC empfiehlt, Sommerreifen bereits ab einer Profiltiefe von 3 Millimetern und Winter- wie Ganzjahresreifen ab 4 Millimetern zu erneuern. Wie groß der Unterschied ausfällt, hat der Club gemessen: Auf Schnee verursacht ein Reifen mit 4 Millimetern Restprofil schon aus Tempo 30 einen um 3,2 Meter längeren Bremsweg als ein Neureifen, und beim Anfahren bringt ein Winterreifen mit 7,5 Millimetern nur noch rund 60 Prozent der Zugkraft eines Neureifens auf — bei 4 Millimetern ist es weniger als die Hälfte.
Drei Gewohnheiten reichen aus. Erstens: einmal im Monat und vor jeder längeren Fahrt an mehreren Stellen des Umfangs messen, und zwar in den breiten Mittelrillen. Zweitens: den Verschleiß seitenweise vergleichen — einseitiger Abrieb deutet auf Luftdruck oder Fahrwerk hin und lässt einen Reifen deutlich schneller unter die Grenze rutschen. Drittens: Rechnungen und Montagebelege aufbewahren. Sie sind der einfachste Nachweis dafür, wann welche Reifen montiert wurden, und im Streitfall mehr wert als jede Erinnerung. Ergänzend lohnt der Blick auf das Alter: Wie Sie es an der Flanke ablesen, erklärt der Beitrag Reifenalter und DOT-Nummer.
Steht der Tausch an, achten Sie vor allem auf die Nasshaftung — die Klasse, die im Ernstfall über den Bremsweg entscheidet. Gut aufgestellt sind hier zum Beispiel der Uniroyal RainSport 5 225/45 R17 91Y und der Goodyear Eagle F1 Asymmetric 6 225/45 R17 94Y, beide mit Nasshaftungsklasse A. Weitere Modelle finden Sie in der Größe 225/45 R17 und in unserer Übersicht der Sommerreifen für PKW. Unterm Strich: Das Bußgeld ist der kleinste und der einzige planbare Posten. Teuer wird es dort, wo keine Tabelle mehr hilft — bei der Haftungsquote und beim eigenen Kaskoschaden. Wer rechtzeitig tauscht, spart sich beide Diskussionen.
Häufige Fragen
Wo genau wird die Profiltiefe gemessen?
In den breiten Profilrillen des mittleren Laufflächenbereichs, der laut § 36 StVZO etwa drei Viertel der Laufflächenbreite ausmacht. Die schmalen Rillen und die Schulterbereiche zählen nicht zum Hauptprofil. Maßgeblich ist die geringste Tiefe am gesamten Umfang.
Zahlt die Haftpflicht des Unfallgegners trotzdem?
Ja, die gegnerische Kfz-Haftpflicht reguliert grundsätzlich — allerdings nur in Höhe der Quote, die nach der Abwägung auf ihren Versicherungsnehmer entfällt. Ein Mitverschulden nach § 254 BGB kürzt diesen Anspruch anteilig; den Rest tragen Sie selbst beziehungsweise Ihre Kasko.
Sind ältere Reifen mit viel Profil rechtlich unbedenklich?
Ein gesetzliches Höchstalter für Pkw-Reifen gibt es in Deutschland nicht, und die Hauptuntersuchung bewertet in erster Linie den Zustand. Zeigt ein Reifen aber Risse, Verformungen oder poröses Gummi, ist er unabhängig vom Restprofil nicht mehr verkehrssicher.