Reifen bestellt, Größe falsch: Was Sie beim Widerruf zurückbekommen – und was nicht
Vier Winterreifen stehen im Flur, der Karton ist auf, und beim zweiten Blick auf die Flanke stimmt die Zahl nicht: 205/55 R16 bestellt, 205/60 R16 gebraucht. Oder der Geschwindigkeitsindex passt nicht zum Fahrzeugschein. Das ist im September, wenn halb Deutschland gleichzeitig den Winterradsatz bestellt, einer der häufigsten Fälle im Kundenservice. Die gute Nachricht: Beim Kauf im Internet steht Ihnen ein Widerrufsrecht zu, das viel weiter reicht als ein Kulanz-Umtausch im Laden. Die weniger bekannte Nachricht: Es gibt genau eine Stelle, an der dieses Recht richtig teuer werden kann, und die liegt nicht beim Porto.
Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage, so wie sie im Bürgerlichen Gesetzbuch steht, und benennt bei jedem Punkt die Fundstelle. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall, aber er sagt Ihnen, welche Fragen Sie überhaupt stellen müssen.
Vierzehn Tage sind das Minimum, nicht die Regel
Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen ergibt sich aus § 312g Absatz 1 BGB, die Frist aus § 355 Absatz 2 BGB: Sie beträgt vierzehn Tage. Zwei Details daraus werden regelmäßig übersehen. Erstens: Der Widerruf muss keine Begründung enthalten, das steht wörtlich in § 355 Absatz 1 Satz 4. Sie müssen also weder erklären, dass die Größe falsch war, noch dass Ihnen der Preis anderswo besser gefiel. Zweitens: Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung. Wenn Sie am letzten Tag um 23:50 Uhr die E-Mail abschicken, ist die Frist gewahrt, auch wenn der Händler sie erst am Folgetag liest.
Entscheidend ist der Startpunkt, und der liegt nicht beim Klick auf „Kaufen“. § 356 Absatz 2 BGB knüpft ihn beim Warenkauf an die Übergabe, und zwar gestaffelt: Bei einer einheitlichen Lieferung zählt der Tag, an dem Sie die Ware in Besitz nehmen. Bestellen Sie mehrere Waren in einer Bestellung, die getrennt geliefert werden, beginnt die Frist erst mit der letzten Ware. Und wird eine Ware in mehreren Teilsendungen geliefert, zählt die letzte Teilsendung. Genau das ist beim Reifensatz der Normalfall: Vier Reifen gehen selten in einem einzigen Paket auf die Reise, und wenn zwei Reifen am Dienstag und zwei am Donnerstag ankommen, läuft Ihre Frist ab Donnerstag. Wer sich am ersten Paket orientiert, verschenkt Tage.
Noch eine Sicherung baut das Gesetz ein: Nach § 356 Absatz 3 BGB beginnt die Frist überhaupt nicht, solange der Händler Sie nicht ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht belehrt hat. Ganz endlos ist das nicht, § 356 Absatz 4 setzt die Grenze bei zwölf Monaten und vierzehn Tagen. Wer also bei einem zweifelhaften Anbieter bestellt hat, der keine erkennbare Widerrufsbelehrung führt, steht deutlich besser da als gedacht.
Viele seriöse Shops geben freiwillig mehr, als das Gesetz verlangt. In unserer eigenen Widerrufsbelehrung heißt es: „Sie haben das Recht, binnen dreißig Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.“ Das sind sechzehn Tage über dem gesetzlichen Minimum und in der Winterreifensaison ein spürbarer Puffer, wenn der Werkstatttermin erst in drei Wochen frei ist. Solche freiwilligen Verlängerungen sind rechtlich bindend, sobald sie in der Belehrung stehen. Prüfen Sie diesen Punkt bei jedem Shop, bei dem Sie zum ersten Mal bestellen.
Reifen stehen auf keiner der dreizehn Ausnahmelisten
Das Widerrufsrecht ist nicht lückenlos. § 312g Absatz 2 BGB zählt dreizehn Vertragstypen auf, bei denen es entfällt, und die Liste lohnt einen Blick, weil sie mit Halbwissen aufräumt. Ausgenommen sind unter anderem Waren, die nicht vorgefertigt sind und nach individueller Auswahl des Kunden hergestellt werden (Nummer 1), schnell verderbliche Waren (Nummer 2), versiegelte Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn die Versiegelung entfernt wurde (Nummer 3), sowie Waren, die nach der Lieferung untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden (Nummer 4).
Ein Serienreifen aus dem Katalog erfüllt keinen dieser Tatbestände. Er ist vorgefertigt, er verdirbt nicht, er ist nicht aus Hygienegründen versiegelt, und er vermischt sich mit nichts. Auch die verbreitete Vorstellung, ein aus der Folie genommener Reifen sei „benutzt“ und damit vom Widerruf ausgeschlossen, findet im Gesetz keine Stütze. Sie dürfen die Ware auspacken und ansehen, sonst könnten Sie sie gar nicht prüfen.
Ein Grenzfall verdient Erwähnung, ohne dass wir hier eine allgemeingültige Antwort behaupten: individuell zusammengestellte Kompletträder, bei denen Reifen und Felge nach Kundenwunsch kombiniert und montiert werden. Manche Anbieter berufen sich für solche Zusammenstellungen auf Nummer 1. Ob das im Einzelfall trägt, hängt davon ab, wie stark die Zusammenstellung tatsächlich individuell ist. Verlassen Sie sich hier nicht auf allgemeine Ratgeber, sondern lesen Sie vor der Bestellung die Widerrufsbelehrung des jeweiligen Shops. Bei einzelnen Reifen und bei fertig konfigurierten Radsätzen aus dem Angebot stellt sich die Frage nicht.
Der teure Punkt: sobald der Reifen montiert war
Hier liegt die eigentliche Grenze des Widerrufsrechts, und sie hat einen Namen: Wertersatz. § 357a Absatz 1 BGB verlangt ihn unter zwei Bedingungen, die beide zugleich erfüllt sein müssen. Erstens muss der Wertverlust auf einen Umgang zurückgehen, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war. Zweitens muss der Händler Sie zuvor ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt haben. Fehlt die Belehrung, entfällt der Wertersatz vollständig.
Was heißt „zur Prüfung notwendig“? Der Maßstab ist das, was Sie auch im Ladengeschäft dürften. Sie dürfen den Reifen auspacken, ihn drehen, die Flanke lesen, Größe, Tragfähigkeit, Geschwindigkeitssymbol, das Alpine-Symbol und die DOT-Nummer kontrollieren und ihn mit dem alten Reifen vergleichen. Das alles kostet Sie nichts.
Was darüber hinausgeht, ist Gebrauch, nicht Prüfung. Ein Reifen, der auf die Felge gezogen wurde, trägt Montagespuren am Wulst, oft Reste von Montagepaste und Klebegewichte am Rad. Ein Reifen, mit dem Sie gefahren sind, hat eine angefahrene Lauffläche und verliert seine glänzende Werksoberfläche. Beides ist für den Händler nicht rückgängig zu machen: Die Ware ist danach kein Neureifen mehr und lässt sich nicht mehr als solcher verkaufen. Entsprechend hoch kann der Wertersatz ausfallen. Auch das Bundesministerium der Justiz fasst diese Grenze in seinen Fragen und Antworten zu Rückgabe und Widerruf so zusammen, dass Wertersatz fällig wird, wenn die Ware an Wert verloren hat, weil man nicht sorgfältig mit ihr umgegangen ist.
Daraus folgt die wichtigste Handlungsregel dieses Beitrags: Prüfen Sie den gelieferten Satz vollständig, bevor Sie ihn zur Montage geben. Fünf Minuten mit dem Fahrzeugschein in der Hand kosten nichts. Ein montierter und gefahrener Satz in der falschen Größe ist dagegen ein wirtschaftlicher Totalschaden, selbst wenn der Widerruf formal noch möglich wäre.
Wer welche Kosten trägt, steht in § 357 BGB
Die Kostenverteilung nach dem Widerruf regelt § 357 BGB, und sie ist überraschend verbraucherfreundlich. Der Reihe nach:
- Hinsendekosten: Nach Absatz 2 muss der Händler auch die Lieferkosten erstatten. Ausgenommen sind nur Mehrkosten, die entstanden sind, weil Sie eine teurere Versandart als die angebotene günstigste Standardlieferung gewählt haben. Wer den Expressversand gebucht hat, bekommt also den Standardpreis zurück, nicht den Aufpreis.
- Rückzahlungsweg: Nach Absatz 3 muss der Händler dasselbe Zahlungsmittel verwenden, mit dem Sie bezahlt haben. Ein Gutschein statt einer Rücküberweisung ist ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung nicht zulässig.
- Rücksendekosten: Nach Absatz 5 tragen Sie die unmittelbaren Kosten der Rücksendung, aber nur, wenn der Händler Sie darüber vorab unterrichtet hat. Erklärt er sich bereit, die Kosten zu übernehmen, gilt das.
- Rücksendepflicht: Nach Absatz 6 müssen Sie die Ware gar nicht selbst zurücksenden, wenn der Händler angeboten hat, sie abzuholen. Bei vier Reifen ist das kein Randdetail, sondern der Unterschied zwischen einem Paketshop-Besuch mit Sackkarre und einem Termin an der Haustür.
- Zurückbehaltung: Nach Absatz 4 darf der Händler die Rückzahlung verweigern, bis er die Ware zurückhat oder Sie den Absendenachweis erbracht haben. Genau dieses Recht entfällt jedoch, wenn er die Abholung angeboten hat.
Dazu kommt eine Regel aus § 355 Absatz 3 Satz 4 BGB, die viele Kunden nicht kennen: Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung. Geht das Paket auf dem Rückweg verloren, ist das nicht Ihr Problem, solange Sie es nachweislich abgeschickt haben. Bewahren Sie deshalb den Einlieferungsbeleg auf.
Auch hier lohnt der Blick in die konkrete Belehrung des Shops, weil viele Anbieter über den gesetzlichen Standard hinausgehen. Bei uns lauten die beiden entscheidenden Sätze schlicht: „Wir holen die Waren ab.“ und „Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren.“ In Verbindung mit dem ohnehin kostenfreien Hinversand innerhalb Deutschlands, den unsere Übersicht zu den Versandkosten ausweist, bleibt bei einem Widerruf ohne Wertverlust am Ende kein Betrag bei Ihnen hängen. Die vollständigen Vertragsbedingungen stehen in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Widerruf, Gewährleistung und Garantie sind drei verschiedene Rechte
Diese drei Begriffe werden im Alltag ständig vermengt, obwohl sie unterschiedliche Voraussetzungen haben und unterschiedlich lange laufen.
Der Widerruf ist ein reines Fernabsatzrecht. Er braucht keinen Mangel und keine Begründung, dafür ist er kurz befristet und im Ladengeschäft gibt es ihn nicht. Er ist Ihr Werkzeug für den Fall „falsch bestellt“ oder „doch anders entschieden“.
Die Gewährleistung ist das gesetzliche Mängelrecht. Sie greift, wenn die Ware bei Übergabe mangelhaft war, sie läuft zwei Jahre, und sie ist unabhängig davon, wo Sie gekauft haben. Ein Reifen, der nach 300 Kilometern unrund läuft oder Luft durch die Flanke verliert, ist ein Gewährleistungsfall, kein Widerrufsfall. Wie Sie einen solchen Fall aufbauen und was in den ersten zwölf Monaten die Beweislast bedeutet, steht in unserem Ratgeber zu Gewährleistung, Garantie und Reklamation beim Reifen.
Die Garantie schließlich ist freiwillig. Sie kommt vom Hersteller oder Händler, ihr Umfang ergibt sich allein aus den Garantiebedingungen, und sie kann großzügiger sein als das Gesetz, aber niemals gesetzliche Rechte verkürzen.
Ein praktischer Merksatz: Selbst verursachte Schäden fallen unter keines der drei Rechte. Die Beule nach dem Bordstein und der Schnitt nach dem Schlagloch sind weder Widerruf noch Mangel. Wie sich Haftung und Kosten in solchen Fällen verteilen, ist ein eigenes Thema, das wir am Beispiel Unfall mit abgefahrenen Reifen durchgespielt haben.
So vermeiden Sie die Rücksendung von vornherein
Der beste Widerruf ist der, den Sie nicht brauchen. Vier Schritte verhindern die allermeisten Fehlbestellungen, und alle vier dauern zusammen keine zehn Minuten.
- Größe aus der Zulassungsbescheinigung Teil I ablesen, nicht vom alten Reifen. Der montierte Reifen kann selbst schon der falsche sein. Welche Größen für Ihr Fahrzeug eingetragen und welche darüber hinaus zulässig sind, erklärt unser Beitrag dazu, welche Reifengröße für Ihr Auto zugelassen ist.
- Tragfähigkeit und Geschwindigkeitssymbol gegenprüfen. Die Zahl vor dem Buchstaben darf nicht unterschritten werden. Was die beiden Kennwerte bedeuten und welche Kombination Ihr Fahrzeug wirklich braucht, steht im Ratgeber zu Lastindex und Geschwindigkeitsindex.
- Bei Winterreifen auf das Alpine-Symbol achten, also das Bergpiktogramm mit der Schneeflocke. Der reine M+S-Schriftzug reicht für den Winterbetrieb in Deutschland nicht mehr aus. Worauf es bei der Auswahl sonst noch ankommt, fasst unsere Kaufberatung für Winterreifen zusammen.
- Die Lieferung sofort kontrollieren, bevor der Werkstatttermin ansteht: Stückzahl, Größe auf jeder einzelnen Flanke, Produktionsdatum, sichtbare Transportschäden. Wie eine Bestellung vom Klick bis zur Montage abläuft, beschreibt unsere Schritt-für-Schritt-Darstellung zum Ablauf einer Reifenbestellung.
Wenn Sie ohnehin gerade den Winterradsatz zusammenstellen: Das komplette Angebot finden Sie unter Winterreifen für Pkw, und für die meistgefragte Größe des Sortiments gibt es eine eigene Übersicht zu 205/55 R16. Aus dieser Größe stammen drei Beispiele, die die Preisspanne im Winterregal abbilden: der Goodride SW608 205/55 R16 91H im Preiseinstieg, der Hankook W462 WiNter i*cept RS3 205/55 R16 91H in der Mittelklasse und der Continental WinterContact TS 870 205/55 R16 91T im Premiumsegment. Achten Sie bei allen dreien auf die Kennung hinter der Größe, denn genau dort entstehen die Fehlbestellungen, um die es in diesem Beitrag geht.
Fazit: ein starkes Recht mit einer klaren Grenze
Beim Reifenkauf im Internet steht Ihnen ein Widerrufsrecht zu, das keine Begründung verlangt, das erst mit der letzten Teillieferung zu laufen beginnt und bei fehlender Belehrung bis zu zwölf Monate und vierzehn Tage offen bleibt. Keine der dreizehn gesetzlichen Ausnahmen erfasst den normalen Serienreifen. Die Kosten der Rücksendung können Ihnen auferlegt werden, müssen es aber nicht, und wo der Händler die Abholung anbietet, entfällt sowohl Ihre Rücksendepflicht als auch sein Zurückbehaltungsrecht.
Die eine Grenze, die zählt, ist der Wertersatz. Prüfen dürfen Sie alles, montieren und fahren nicht. Wer den Satz vor dem Werkstatttermin einmal gegen den Fahrzeugschein hält, braucht den ganzen Rest dieses Beitrags im Idealfall nie.
Häufige Fragen
Muss ich dem Händler sagen, warum ich die Reifen zurückgebe?
Nein. § 355 Absatz 1 Satz 4 BGB stellt ausdrücklich klar, dass der Widerruf keine Begründung enthalten muss. Aus Ihrer Erklärung muss lediglich eindeutig hervorgehen, dass Sie den Vertrag widerrufen wollen. Ein Formular ist nicht vorgeschrieben, eine E-Mail genügt, und Sie sind nicht verpflichtet, auf Nachfragen nach dem Grund zu antworten.
Kann ich nur zwei von vier bestellten Reifen zurückschicken?
Das Gesetz regelt den Widerruf des Vertrags, nicht ausdrücklich den Teilwiderruf. In der Praxis akzeptieren Händler bei mehreren eigenständigen Artikeln aus einer Bestellung in aller Regel auch eine teilweise Rückgabe. Einen gesetzlich garantierten Anspruch darauf gibt es jedoch nicht. Klären Sie das deshalb vor der Rücksendung kurz mit dem Händler, statt einfach zwei Reifen zurückzuschicken.
Bekomme ich die Montagekosten der Werkstatt zurück?
Nein. Der Widerruf betrifft den Kaufvertrag über die Reifen. Die Montage ist ein davon getrennter Vertrag, den Sie mit der Werkstatt geschlossen haben, und dieser Vertrag wird vom Widerruf des Reifenkaufs nicht berührt. Hinzu kommt: Sobald die Reifen montiert waren, droht ohnehin Wertersatz nach § 357a BGB. Genau deshalb gehört die Kontrolle der Lieferung vor den Werkstatttermin.