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Reifenfreigaben für Motorradreifen — die Rechtslage

Wichtige Änderung seit dem 1. Januar 2025: Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung bzw. Herstellerbescheinigung des Reifenherstellers ist kein Nachweis mehr im Sinne von § 19 Abs. 3 StVZO. Ob ein Reifen ohne weitere Schritte gefahren werden darf, hängt heute davon ab, ob er der in den Fahrzeugpapieren eingetragenen Bereifung entspricht — nicht mehr von einer mitgeführten Freigabe.

Was gilt aktuell?

Die Beurteilung von Rad-/Reifenkombinationen an Krafträdern folgt einem zwischen Bund und Ländern abgestimmten System. Vereinfacht gilt:

  • Gleiche Größe, anderer Hersteller: Hat Ihr Motorrad eine EU-/EG-Typgenehmigung (Typgenehmigungsnummer beginnt mit „e", in der Regel bei Erstzulassung ab ca. 2000) und entspricht der neue Reifen exakt der eingetragenen Größe, dürfen Sie jedes typgenehmigte Fabrikat (ECE-R75-Kennzeichnung) montieren — ohne Abnahme, ohne Eintragung. Die frühere Reifenfabrikatsbindung ist bei EU-typgenehmigten Maschinen mit der Typprüfung entfallen.
  • Abweichende Größe oder Bauart: Weicht die gewünschte Bereifung von den Eintragungen ab, ist eine Abnahme durch eine Prüforganisation (TÜV, DEKRA, KÜS, GTÜ) nach § 19 StVZO samt Eintragung erforderlich. Die Bescheinigung des Reifenherstellers ersetzt diese Abnahme nicht mehr — sie dient dem Prüfer aber als anerkannte Begutachtungsgrundlage.
  • Fahrzeuge ohne EU-Typgenehmigung (ältere Maschinen, Importe): Hier führt jede Abweichung von den Papieren zur Abnahmepflicht. Steht zudem eine Reifenfabrikatsbindung im Fahrzeugschein (Feld 22), gilt sie weiterhin, bis sie durch eine Prüforganisation ausgetragen wird.

Wozu dienen die Herstellerbescheinigungen dann noch?

Die Reifenhersteller testen weiterhin aufwendig, welche Vorder-/Hinterreifen-Paarungen mit welchem Motorrad harmonieren, und dokumentieren das in Serviceinformationen und Herstellerbescheinigungen. Diese Dokumente sind nach wie vor wertvoll:

  • Als Serviceinformation bestätigen sie, dass die aufgeführte Bereifung der eingetragenen Seriengröße entspricht und vom Reifenhersteller für genau dieses Modell geprüft wurde.
  • Als Begutachtungsgrundlage erleichtern und beschleunigen sie die Einzelabnahme, wenn eine abweichende Größe eingetragen werden soll.
  • Bei Verkehrskontrollen und zur Hauptuntersuchung sind sie eine hilfreiche Orientierung — eine Mitführpflicht besteht seit 2025 nicht mehr.

In unserem Motorradreifen-Konfigurator kennzeichnen wir deshalb jede Paarung deutlich: Seriengröße (direkt montierbar) oder abweichende Größe (Abnahme erforderlich) — und stellen die zugehörige Bescheinigung als PDF bereit.

Kurz zusammengefasst

  • Reifen in der eingetragenen Größe mit ECE-Typgenehmigung: montieren und fahren — keine Eintragung, keine Abnahme.
  • Reifen in abweichender Größe: vor der Nutzung Abnahme bei einer Prüforganisation (ca. 70–150 €) und Eintragung; die Herstellerbescheinigung als Begutachtungsgrundlage mitbringen.
  • Im Zweifel vor dem Kauf die Zulassungsbescheinigung Teil I prüfen (Felder 15.1/15.2 und Feld 22) oder kurz mit der Prüfstelle sprechen.

Weiterführende Links zu den Motorradherstellern

Hinweis: Wir distanzieren uns von den Inhalten der verlinkten Seiten, siehe Rechtliche Hinweise. Diese Seite gibt den Stand der Regelungen nach bestem Wissen wieder und ersetzt keine Rechtsberatung — maßgeblich sind StVZO und die Auskünfte der Prüforganisationen.

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