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Recht & Gesetz – Ratgeber im Magazin

Reifengarantie und Reklamation: Ihre Rechte bei mangelhaften Reifen

· 7 Min. Lesezeit · Aktualisiert am 07.07.2026
Werkstattmitarbeiter und Kunde begutachten einen neuen Reifen auf der Montagemaschine (KI-generiert, OpenAI)
Werkstattmitarbeiter und Kunde begutachten einen neuen Reifen auf der Montagemaschine (KI-generiert, OpenAI)

Ein neuer Reifensatz sollte rund laufen, dicht sein und viele Kilometer halten. Doch was, wenn der frisch montierte Reifen schon nach wenigen Metern spürbar schlägt, sich eine Beule bildet oder über Nacht Luft verliert? Dann stellt sich schnell die Frage: Habe ich ein Recht auf Ersatz – und an wen muss ich mich überhaupt wenden? Dieser Ratgeber erklärt den Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie, was beim Reifen als Mangel zählt und wie Sie eine Reklamation richtig angehen.

Kurz vorweg: Die gesetzliche Gewährleistung bekommen Sie immer und automatisch vom Verkäufer. Eine Garantie ist dagegen eine freiwillige Zusatzleistung obendrauf. Beides sind zwei verschiedene Paar Schuhe.

Gewährleistung oder Garantie? Der entscheidende Unterschied

Im Alltag werden beide Begriffe oft verwechselt, rechtlich sind sie klar getrennt.

Die gesetzliche Gewährleistung (Sachmängelhaftung)

Die Gewährleistung ist gesetzlich vorgeschrieben und richtet sich immer an den Verkäufer – also an den Shop oder die Werkstatt, bei der Sie den Reifen gekauft haben, nicht an den Hersteller. Sie gilt automatisch bei jedem Kauf, ohne dass Sie dafür etwas tun müssen. Bei fabrikneuer Ware beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Übergabe (§ 438 BGB). Entscheidend ist: Der Verkäufer haftet nur für Mängel, die schon bei der Übergabe vorhanden waren – nicht für Schäden, die später durch Gebrauch entstehen.

Ist ein Reifen mangelhaft, haben Sie zunächst Anspruch auf Nacherfüllung: Der Verkäufer bessert nach oder liefert Ersatz (§ 437 BGB). Erst wenn das scheitert oder verweigert wird, kommen Rücktritt (Geld zurück) oder Minderung (Teilerstattung) infrage, unter Umständen auch Schadensersatz.

Die freiwillige Garantie

Eine Garantie ist dagegen eine freiwillige Zusage – meist des Herstellers, manchmal des Händlers. Ihren Umfang, ihre Dauer und ihre Bedingungen legt allein der Anbieter fest (Verbraucherzentrale). Eine Garantie kann zusätzliche Leistungen bieten, etwa eine Pannen- oder Mobilitätsgarantie. Wichtig: Eine Garantie ersetzt die Gewährleistung nicht und schränkt sie nicht ein. Selbst wenn eine freiwillige Garantie Reifen ausdrücklich ausnimmt, bleiben Ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer davon unberührt.

Sonderfall Herstellergarantien

Manche Hersteller und Händler bieten über die Gewährleistung hinaus freiwillige Garantien an – etwa eine Pannen- oder Mobilitätszusage oder eine Absicherung gegen Beschädigung im ersten Jahr. Da diese Programme je nach Anbieter unterschiedlich ausfallen und sich ändern können, lohnt sich vor dem Kauf ein Blick in die konkreten Bedingungen: Was ist abgedeckt, wie lange, und was müssen Sie im Schadensfall tun? Verlassen sollten Sie sich nie allein darauf – die gesetzliche Gewährleistung haben Sie ohnehin immer.

Die Beweislast: Warum das erste Jahr entscheidend ist

Ob Sie Ihr Recht auch durchsetzen können, hängt an einer oft unterschätzten Frage: Wer muss beweisen, dass der Reifen von Anfang an fehlerhaft war?

  • In den ersten zwölf Monaten nach dem Kauf gilt die Beweislastumkehr: Tritt in dieser Zeit ein Mangel auf, wird vermutet, dass er bereits bei der Übergabe bestand. Der Verkäufer muss das Gegenteil beweisen (§ 477 BGB). Das ist für Sie die komfortable Phase.
  • Danach dreht sich die Beweislast um: Sie müssen belegen, dass der Mangel schon beim Kauf angelegt war – bei einem Reifen ist das ohne Gutachten oft schwierig.

Für Käufe seit dem 1. Januar 2022 wurde dieser geschützte Zeitraum von sechs auf zwölf Monate verdoppelt (Verbraucherzentrale). Reklamieren Sie einen auffälligen Reifen also lieber früher als später.

Was gilt als Mangel – und was bei gebrauchten Reifen?

Ein Sachmangel ist ein Fabrikations- oder Materialfehler, der die übliche Beschaffenheit stört. Typische reklamierbare Reifenmängel sind zum Beispiel:

  • Höhen- oder Seitenschlag – der Reifen läuft unrund („eckig"), obwohl er korrekt montiert und gewuchtet ist.
  • Unwucht, die sich nicht auswuchten lässt, weil das Gewicht im Reifen ungleichmäßig verteilt ist.
  • Ablösungen, Blasen oder Verformungen von Lauffläche oder Flanke, die ab Werk vorhanden sind.
  • Undichtigkeit an der Karkasse ohne Fremdkörper – der Reifen verliert ohne erkennbare Ursache Luft.

Ein deutlicher Höhenschlag, der unmittelbar nach dem Kauf auftritt, gehört nicht zur normalen Beschaffenheit eines Reifens – hier stehen die Chancen auf eine erfolgreiche Reklamation gut.

Kein Mangel: Verschleiß und selbst verursachte Schäden

Nicht jeder Reifenschaden ist ein Fall für die Gewährleistung. Keine Mängel sind:

  • Normaler Verschleiß – abgefahrenes Profil nach vielen Kilometern ist Abnutzung, kein Defekt.
  • Bordstein- und Schlaglochschäden wie eine Beule in der Flanke – das ist ein Nutzungsschaden.
  • Einstiche durch Nägel oder Schrauben, Schnitte und Risse von außen.
  • Folgen von falschem Luftdruck oder Fahrfehlern – etwa einseitiger Verschleiß durch dauerhaften Unterdruck.

Solche Schäden muss der Verkäufer nicht ersetzen. Ist ein abgefahrener Reifen also ein Gewährleistungsfall? Nein – Abnutzung durch Fahren ist normaler Verschleiß und kein Mangel; reklamierbar sind nur Fabrikations- oder Materialfehler, die schon bei der Übergabe bestanden. Wer sich gegen Pannen und Beschädigungen zusätzlich absichern möchte, für den kann sich eine separate Reifenversicherung lohnen – das ist aber etwas völlig anderes als die gesetzliche Gewährleistung.

Gebrauchte Reifen: Gilt hier auch Gewährleistung?

Grundsätzlich ja – auch beim Kauf gebrauchter Reifen bei einem gewerblichen Händler besteht Gewährleistung. Allerdings darf der Verkäufer sie bei Gebrauchtware gegenüber Verbrauchern auf ein Jahr verkürzen, wenn das ausdrücklich und wirksam vereinbart wurde. Kaufen Sie dagegen privat (etwa über Kleinanzeigen), kann die Gewährleistung komplett ausgeschlossen werden – „gekauft wie gesehen" gilt dann tatsächlich. Worauf Sie beim Kauf gebrauchter Reifen sonst noch achten sollten, lesen Sie in unserem ausführlichen Ratgeber dazu.

Schritt für Schritt: So reklamieren Sie einen Reifen richtig

  1. Mangel dokumentieren: Fotografieren Sie den Schaden, notieren Sie die DOT-Nummer und legen Sie Kauf- und Montagebeleg bereit.
  2. An den Verkäufer wenden: Adressat ist der Shop oder die Werkstatt, nicht der Reifenhersteller.
  3. Schriftlich reklamieren: Beschreiben Sie den Mangel konkret und verlangen Sie Nacherfüllung. Ein Einwurf-Einschreiben schafft einen Nachweis.
  4. Frist setzen: Geben Sie dem Verkäufer eine angemessene Frist (zum Beispiel 14 Tage) zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
  5. Nächste Stufe: Kommt keine Lösung zustande, können Sie vom Kauf zurücktreten, den Preis mindern oder – etwa als ADAC-Mitglied oder über die Verbraucherzentrale – rechtliche Beratung einholen.

Tipp beim Online-Kauf: Neben der Gewährleistung haben Sie im Fernabsatz zusätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht – unabhängig davon, ob ein Mangel vorliegt. Beides bitte nicht verwechseln.

Am besten von Anfang an gute Reifen

Die sicherste Reklamation ist die, die Sie gar nicht brauchen. Reifen namhafter Hersteller kommen seltener mit Fabrikationsfehlern und laufen zuverlässiger rund – etwa der Continental PremiumContact 7 205/55 R16 91V oder, als solider Preistipp, der Barum Bravuris 6 205/55 R16 91V. Eine große Auswahl geprüfter PKW-Reifen finden Sie in unserem Shop. Welche allgemeinen Vorschriften rund um Reifen in Deutschland gelten, fasst unser Überblick zu Reifen und Gesetz zusammen.

Fazit

Bei einem mangelhaften Reifen sind Sie nicht schutzlos: Die gesetzliche Gewährleistung verpflichtet den Verkäufer zwei Jahre lang, für Fabrikationsfehler einzustehen – im ersten Jahr sogar mit Beweislast zu seinen Lasten. Entscheidend ist, echte Mängel wie Höhenschlag oder Ablösungen von normalem Verschleiß und selbst verursachten Schäden zu unterscheiden. Dokumentieren Sie den Schaden, wenden Sie sich zügig und schriftlich an den Verkäufer und bestehen Sie auf Nacherfüllung. Eine freiwillige Garantie kann zusätzlich absichern – ersetzen kann sie Ihre gesetzlichen Rechte aber nicht.

Häufige Fragen

Wende ich mich bei einem Reifenmangel an den Händler oder den Hersteller?

An den Verkäufer, bei dem Sie den Reifen gekauft haben. Die gesetzliche Gewährleistung besteht gegenüber dem Händler, nicht gegenüber dem Reifenhersteller. Der Hersteller kommt nur ins Spiel, wenn er zusätzlich eine freiwillige Garantie gewährt.

Wie lange kann ich einen neuen Reifen reklamieren?

Die Gewährleistung bei Neuware gilt zwei Jahre ab Übergabe. In den ersten zwölf Monaten muss der Verkäufer beweisen, dass der Reifen bei der Übergabe in Ordnung war; danach liegt die Beweislast bei Ihnen.

Zahlt jemand, wenn ich mir am Bordstein eine Beule fahre?

Über die Gewährleistung nicht – ein Bordstein- oder Schlaglochschaden ist ein selbst verursachter Nutzungsschaden. Nur eine freiwillige Zusatz- oder Reifenversicherung kann solche Fälle abdecken, je nach Bedingungen.

Habe ich auf gebrauchte Reifen auch Gewährleistung?

Beim gewerblichen Händler ja, allerdings darf er sie bei Gebrauchtware auf ein Jahr verkürzen. Beim Privatkauf kann die Gewährleistung dagegen ganz ausgeschlossen werden.

Schlagwörter: Gewährleistung Reifengarantie Reklamation Reifenkauf Verbraucherrecht

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