✓ Versandkostenfrei innerhalb Deutschlands ✓ 30 Tage Widerrufsrecht ✓ Seit 1997 — über 25 Jahre Erfahrung Hotline: 037329 7153-0
Recht & Gesetz – Ratgeber im Magazin

Fünf Kennungen sind raus, eine bleibt: der ECE-R117-Code auf der Reifenflanke

· 14 Min. Lesezeit · Aktualisiert am 28.09.2026
Neuer Pkw-Reifen mit Profil auf nasser Straße (KI-generiert, OpenAI)
Neuer Pkw-Reifen mit Profil auf nasser Straße (KI-generiert, OpenAI)

Seit dem 7. Juli 2026 dürfen bestimmte Pkw-Reifen in der EU nicht mehr neu in den Handel gebracht werden. Zu erkennen sind sie an einem kurzen Buchstabencode direkt neben dem Genehmigungszeichen auf der Flanke: Bei Pkw-Reifen sind seit diesem Tag fünf dieser Kennungen unzulässig, und genau eine ist übrig geblieben. Wir haben diesen Beitrag gründlich überarbeitet, weil inzwischen die vollständige Liste des Bundesverbands Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk (BRV) vorliegt und weil sich im Regelwerk selbst nachlesen lässt, wofür jeder einzelne Buchstabe steht.

Auf dieser Seite erfahren Sie, was am 7. Juli tatsächlich passiert ist – es ist deutlich weniger dramatisch als die Schlagzeilen –, wie Sie den Code auf Ihrer eigenen Reifenflanke entziffern, warum Ihre montierten Reifen davon nicht betroffen sind und bis wann Lagerware noch verkauft und montiert werden darf. Und wir sagen ehrlich, wo unsere eigenen Katalogdaten an ihre Grenze stoßen.

Was am 7. Juli 2026 wirklich passiert ist – und was nicht

In der ersten Fassung dieses Beitrags stand, dass zum 7. Juli 2026 „die Mindestanforderungen bei Nasshaftung und Rollwiderstand angehoben“ wurden. Das ist zu kurz gegriffen, und wir korrigieren es hier: An diesem Tag ist keine neue Vorschrift in Kraft getreten, sondern eine Übergangsfrist ausgelaufen.

Die verschärften Anforderungen stehen in der UN-Regelung Nr. 117, und zwar in deren dritter Änderungsserie. Die ist bereits am 4. Januar 2023 in Kraft getreten. Damit Hersteller und Prüfstellen Zeit zum Umstellen bekommen, arbeitet das UN-Regelwerk mit gestaffelten Übergangsbestimmungen. Für Pkw-Reifen der Klasse C1 lauten sie sinngemäß: Ab dem 7. Juli 2024 müssen die Vertragsstaaten Typgenehmigungen nach der älteren zweiten Änderungsserie nicht mehr akzeptieren, sofern diese Genehmigungen nach dem 7. Juli 2024 erteilt wurden. Bis zum 7. Juli 2026 akzeptieren sie weiterhin Genehmigungen der zweiten Serie, die vor dem 7. Juli 2024 erteilt wurden. Und ab dem 7. Juli 2026 endet auch diese Pflicht.

Genau das ist der Stichtag, um den es geht. Zwei Jahre lang durften also Reifen weiterlaufen, deren Typgenehmigung nach dem alten Stand erteilt worden war. Diese Schonfrist ist vorbei. Für Sie als Autofahrerin oder Autofahrer ist das eine wichtige Unterscheidung: Es wurde nichts verboten, was gestern noch erlaubt war – es wurde eine seit über drei Jahren bekannte Regel endgültig scharf gestellt. Der europäische Rahmen dahinter ist die Allgemeine Sicherheitsverordnung (EU) 2019/2144, die für Reifen auf eben diese UN-Regelung verweist; die aktuelle, vierte Änderungsserie der Regelung ist im EU-Amtsblatt unter der Nummer 2025/1453 veröffentlicht.

Damit Sie eine Vorstellung von der Größenordnung bekommen, um die gestritten wird: Die Regelung arbeitet mit Stufen, und für die Stufe 2 stehen die Zahlen im Regelungstext. Der Rollwiderstandsbeiwert darf bei Pkw-Reifen (C1) 10,5 N/kN nicht überschreiten, bei leichten Nutzfahrzeugreifen (C2) 9,0 und bei schweren Nutzfahrzeugreifen (C3) 6,5; für Winterreifen mit Schneeflocken-Symbol gibt es jeweils 1 N/kN Zuschlag. Beim Rollgeräusch hängt die Obergrenze von der Nennbreite ab: bis 185 mm sind 70 dB(A) erlaubt, über 185 bis 245 mm 71, über 245 bis 275 mm 72 und über 275 mm 74 dB(A) – auch hier mit einem Zuschlag von 1 dB(A) für Winterreifen, Extra-Load- und verstärkte Ausführungen. Die Stufe 3 beim Rollwiderstand, die Pkw-Reifen seit Juli tragen müssen, setzt genau an dieser Schraube an und dreht sie weiter zu.

Der Code auf der Flanke: Was S, W, R und B bedeuten

Jeder Reifen mit europäischer Typgenehmigung trägt auf der Seitenwand ein kleines eingekreistes „E“ mit einer Länderziffer, daneben die Genehmigungsnummer. Was viele nicht wissen: Direkt daran hängt bei Reifen ein Buchstabenkürzel, das verrät, für welche Eigenschaften diese Genehmigung gilt. Die UN-Regelung Nr. 117 definiert die Buchstaben so:

  • S steht für die Erfüllung der Anforderungen an das Rollgeräusch.
  • W steht für die Nasshaftung im Neuzustand.
  • R steht für den Rollwiderstand.
  • B steht für die Nasshaftung im abgefahrenen Zustand – der jüngste und wichtigste Zusatz.

Hinter S und R steht zusätzlich eine Ziffer für die Stufe der jeweiligen Anforderung; der BRV führt für die Nasshaftung im Neuzustand entsprechend W, W1 und W2 und für den Rollwiderstand R2 und R3 auf. Die zwei Ziffern vor dem Buchstabenblock nennen die Änderungsserie, nach der genehmigt wurde. Ein in den Niederlanden genehmigter Reifen kann also beispielsweise die Markierung „0312345 S2WR2B“ tragen: genehmigt nach der dritten Änderungsserie, Rollgeräusch Stufe 2, Nasshaftung neu, Rollwiderstand Stufe 2 und Nasshaftung abgefahren.

Zwei Feinheiten machen die Sache in der Praxis etwas unübersichtlicher, und wir nennen sie, damit Sie nicht an Ihrem eigenen Reifen verzweifeln. Erstens kann eine Genehmigung nachträglich erweitert worden sein. Dann steht ein Pluszeichen im Code, und hinter dem Plus folgt die Änderungsserie der Erweiterung: Die Markierung „0212345 S2WR2 + 03B“ bedeutet, dass der Reifen ursprünglich nach der zweiten Serie für Rollgeräusch, Nasshaftung neu und Rollwiderstand genehmigt wurde und die Nasshaftung im abgefahrenen Zustand später auf Grundlage eines eigenen Zertifikats hinzukam. Zweitens darf die Genehmigung nach der UN-Regelung Nr. 117 mit der Genehmigung nach den Regelungen Nr. 30 oder Nr. 54 – das sind die Regelungen für Pkw- beziehungsweise Nutzfahrzeugreifen an sich – kombiniert werden. Dann stehen zwei Genehmigungsnummern nebeneinander, oder es hängt ein Zusatz der Form „+ 03S2WR2B“ an der einen Nummer. Beides ist völlig normal und kein Anzeichen für ein Problem.

Damit haben Sie zum ersten Mal ein Werkzeug in der Hand, mit dem sich ein einzelner Reifen einordnen lässt, ohne einen Katalog zu befragen. Der Block steht rechts neben oder unter der Genehmigungsnummer, meist in kleiner erhabener Schrift und oft in der Nähe der DOT-Kennung. Wenn Sie ohnehin gerade an der Flanke suchen: In unserem ausführlichen Ratgeber Reifenflanke entschlüsseln ordnen wir alle übrigen Zeichen ein, von der Größenangabe über den Lastindex bis zu den Herstellerkennungen. Wie alt ein Reifen ist, verrät dagegen die vierstellige DOT-Nummer, die gleich nebenan steht – und die ist für dieses Thema gleich noch einmal wichtig.

Diese fünf Kennungen sind bei Pkw-Reifen nicht mehr zulässig

Der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk hat seine Mitglieder am 27. April 2026 mit einer Liste versorgt, die der Zentralverband Karosserie- und Fahrzeugtechnik öffentlich zugänglich macht. Danach sind bei Pkw-Reifen der Klasse C1 seit dem 7. Juli 2026 diese fünf Kennungen unzulässig: S2WR2, S2WR2B, S2W1R2B, S2W1R3B und S2W2R2B. Zulässig ist bei Pkw-Reifen nur noch S2W2R3B. Bei leichten Nutzfahrzeug- und Transporterreifen (C2) sowie bei Nutzfahrzeugreifen (C3) ist S2WR2 unzulässig; dort gelten für mehrere andere Kennungen zusätzlich Fristen bis zum 1. September 2028. Die vollständige Aufstellung steht in der Mitgliederinformation des BRV.

Aus dieser Liste lässt sich mehr herauslesen, als auf den ersten Blick sichtbar ist. Zwei der verbotenen Kennungen – S2W1R3B und S2W2R2B – enthalten bereits das B, sind also für die Nasshaftung im abgefahrenen Zustand genehmigt. Trotzdem dürfen sie nicht mehr neu geliefert werden. Der neue Prüfpunkt allein reicht folglich nicht: Es müssen auch die höchste Stufe bei der Nasshaftung im Neuzustand (W2) und die höchste Stufe beim Rollwiderstand (R3) erfüllt sein. Wer also gehört hat, es gehe „nur“ um abgefahrene Reifen, hat die halbe Nachricht.

Für den Handel hat der BRV das in eine sehr praktische Regel übersetzt: Reifen, die einen Wochen-Code ab 2826 tragen, also in der 28. Kalenderwoche 2026 oder später produziert wurden – das ist genau die Woche, in die der 7. Juli fällt –, und die zugleich eine der genannten Kennungen aufweisen, dürfen weder vom Handel angenommen noch an Kunden verkauft werden. Der Verband empfiehlt Händlern ausdrücklich, sich von Herstellern und Importeuren schriftlich bestätigen zu lassen, dass ab dem Stichtag nur noch zulässig gekennzeichnete Ware geliefert wird. Diese Empfehlung richtet sich an den Handel, nicht an Sie – aber sie zeigt, auf welcher Ebene die Regel greift.

Das eigentlich Neue: Nasshaftung, wenn das Profil schon herunter ist

Der interessanteste Teil der Novelle ist der Buchstabe B, und er ist aus Sicherheitssicht die beste Nachricht seit Langem. Bis dahin wurde die Nasshaftung eines Reifens ausschließlich im fabrikneuen Zustand gemessen. Das ist der Zustand, in dem ein Reifen die kürzeste Zeit seines Lebens verbringt. Wie gut er bremst, wenn drei Viertel des Profils weg sind, war für die Genehmigung schlicht ohne Belang.

Die UN-Regelung Nr. 117 schreibt dafür in ihrem Anhang 9 nun ein eigenes Prüfverfahren vor. Geprüft wird nicht ein tatsächlich gefahrener Reifen, sondern ein neuer Reifen, dessen Profil künstlich heruntergearbeitet wird – und zwar bis auf die Höhe der Verschleißanzeiger, die die UN-Regelung Nr. 30 mit 1,6 mm in der Toleranz plus 0,6 / minus 0,0 mm definiert. Der Prüfreifen hat also zwischen 1,6 und 2,2 mm Restprofil; der BRV rundet das in seiner Mitgliederinformation auf „2 mm Restprofiltiefe“. Gemessen wird gegen einen ebenfalls abgefahrenen Standard-Referenzreifen, und für gewöhnliche Pkw-Reifen muss der so ermittelte Nasshaftungsindex mindestens 0,88 erreichen. Für Winterreifen und Sonderbauformen sieht die Regelung niedrigere Werte vor, für sehr schnelle Reifen mit flachem Querschnitt einen Abschlag.

Was heißt das im Alltag? Ein Reifen darf am Ende seines Lebens nicht beliebig viel Nassgriff verlieren. Genau dort passieren die Unfälle, die statistisch vermeidbar wären: Ein Reifen mit 2 mm Restprofil ist legal, aber er ist eben nicht mehr der Reifen, den ein Test bei 8 mm gemessen hat. Rechtlich bleibt es dabei, dass Sie selbst für ausreichendes Profil verantwortlich sind – wie Sie das prüfen, zeigen wir Ihnen Schritt für Schritt im Ratgeber zur Profiltiefe. Die neue Prüfung sorgt lediglich dafür, dass der Abfall bis dorthin nicht ins Bodenlose geht.

Das Wichtigste, damit keine Verunsicherung entsteht: Die Regelung betrifft ausschließlich die Bereitstellung auf dem Markt, also den Weg vom Hersteller oder Importeur zum Handel. Der BRV formuliert das genau so: Betroffene Ausführungen mussten vor dem Stichtag vom Hersteller oder Importeur an den Groß- oder Einzelhandel verkauft worden sein, um sich zum 7. Juli bereits „im Markt“ zu befinden. Es handelt sich nicht um ein Fahr- oder Nutzungsverbot.

Der Grund liegt in der Systematik: Die UN-Regelung Nr. 117 regelt die Typgenehmigung von Reifen, also die Frage, ob ein Produkt in Verkehr gebracht werden darf. Ob ein Fahrzeug im Straßenverkehr bewegt werden darf, entscheidet dagegen die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Für Reifen steht das Maßgebliche in § 36 StVZO: Luftreifen müssen am ganzen Umfang und auf der ganzen Breite der Lauffläche Profilrillen oder Einschnitte haben, und das Hauptprofil muss am ganzen Umfang mindestens 1,6 mm tief sein – als Hauptprofil gelten dabei die breiten Rillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa drei Viertel der Laufflächenbreite einnimmt. Von Änderungsserien einer Typgenehmigung ist dort keine Rede.

Praktisch bedeutet das: Reifen, die vor dem Stichtag gekauft oder montiert wurden, dürfen Sie ganz normal weiterfahren. Sie müssen nichts prüfen, nichts umrüsten und nichts wechseln, nur weil eine Übergangsfrist abgelaufen ist. Auch die Hauptuntersuchung ändert sich dadurch nicht: Geprüft werden dort weiterhin Zustand, Profiltiefe, Alter und die zum Fahrzeug passende Freigabe – nicht die Frage, ob ein montierter Reifen nach dem heutigen Stand der Regelung noch neu verkauft werden dürfte. Ein Reifen, der bei seiner Genehmigung alle damals geltenden Anforderungen erfüllt hat, bleibt ein vollwertiger, verkehrssicherer Reifen.

Restbestände bis 6. Januar 2029 – und was das für den Kauf bedeutet

Leere Regale müssen Sie ebenfalls nicht befürchten. Nach Angaben des BRV dürfen Reifen mit den betroffenen Kennungen, die sich vor dem 7. Juli 2026 bereits im Markt befanden, noch bis zum 6. Januar 2029 an Fahrzeugen verbaut und abverkauft werden. Das ist eine lange Zeit, und sie ist bewusst so gewählt: Lagerbestände im Reifenhandel drehen sich langsam, gerade bei selteneren Größen. Sie werden in den kommenden Jahren also durchaus noch auf betroffene Ausführungen stoßen. Diese sind im Rahmen ihrer Genehmigung völlig legal und sicher zu fahren.

Was sich ändert, ist die Nachschubseite. Neu produzierte und frisch gelieferte Ware muss die aktuellen Anforderungen erfüllen. Über die Jahre verschwinden die schwächer eingestuften Varianten damit von selbst aus dem Angebot – ohne Rückruf, ohne Umtauschaktion, einfach durch Abverkauf. Es ist derselbe stille Mechanismus, den der Reifenmarkt 2026 gleich mehrfach erlebt hat; wir haben ihn im Wochenrückblick zur KW 28/2026 zusammen mit den Antidumpingzöllen auf China-Reifen eingeordnet und später nachgemessen, was mit den Preisen tatsächlich passiert ist.

Für Käuferinnen und Käufer kann der Abverkauf günstige Gelegenheiten bringen, weil Restposten im Preis nachgeben. Unser Rat bleibt trotzdem der gleiche: Lassen Sie sich davon nicht allein leiten. Ein Reifen, der bei der Nasshaftung eine Klasse besser abschneidet, bremst auf nasser Fahrbahn spürbar kürzer – und diese Differenz begleitet Sie über die gesamte Laufzeit des Satzes, während der einmalige Preisvorteil nach der Montage erledigt ist. Wie groß der Unterschied zwischen den Klassen ausfällt und warum die schwächsten Einstufungen in Vergleichstests praktisch nie auftauchen, haben wir uns bei Reifen mit Nasshaftung D und E genauer angesehen.

Was wir Ihnen nicht zeigen können – und was das Etikett stattdessen verrät

An dieser Stelle müssen wir ehrlich sein, weil es sonst niemand sagt: Die Typgenehmigungs-Kennung ist kein Katalogdatum. Sie steht auf der Flanke des einzelnen Reifens, nicht in den Artikeldaten, die ein Onlineshop von Herstellern und Großhändlern bekommt. Wir können Ihnen deshalb keinen Filter anbieten, der Ihnen „alle Reifen ohne S2W2R3B“ anzeigt – und jeder Shop, der so etwas verspricht, sollte erklären können, woher er die Information nimmt. Für unser Sortiment gilt schlicht: Was wir ab dem Stichtag beziehen, muss die zulässige Kennung tragen; das ist die Zusicherung, die der BRV dem Handel empfiehlt und die auf Lieferantenebene läuft.

Was Sie dagegen bei jedem einzelnen Artikel sehen, ist das EU-Reifenlabel – und das misst genau die Eigenschaften, um die es in der UN-Regelung Nr. 117 geht: Kraftstoffeffizienz (Rollwiderstand), Nasshaftung und Rollgeräusch. Es ist damit der beste verfügbare Näherungswert, wenn Sie zukunftssicher kaufen wollen, ohne einen Genehmigungscode entziffern zu müssen. Was die Klassen bedeuten, erklärt unsere Übersicht zum EU-Reifenlabel; wie sich die einzelnen Klassen im Alltag auswirken, rechnen wir im zugehörigen Ratgeber durch, und warum ein Label kein Ersatz für unabhängige Reifentests ist, steht ebenfalls dort. Wichtig zu wissen: Dasselbe Modell kann je nach Größe ein anderes Label tragen – genau wie eine Typgenehmigung sich immer auf eine bestimmte Ausführung bezieht, nicht auf einen Modellnamen.

Zur Einordnung der Größenordnung: In unserem Sortiment stehen am 6. September 2026 rund 36.000 lieferbare Pkw-Reifen und knapp 4.700 Van- und Transporterreifen; die C2- und C3-Regeln aus der BRV-Liste betreffen also einen erheblichen Teil des Angebots, auch wenn dort noch Fristen bis 2028 laufen. Auf jeder unserer Artikelseiten finden Sie außerdem die EPREL-Registriernummer – das ist die Nummer, unter der der Hersteller das Label in der amtlichen EU-Produktdatenbank hinterlegt hat. Damit können Sie die Angabe unabhängig nachschlagen. Wir haben das für die drei unten genannten Reifen selbst getan.

Was Sie jetzt konkret tun können

Für die allermeisten Leserinnen und Leser lautet die ehrliche Antwort: nichts. Fahren Sie Ihre Reifen weiter, prüfen Sie wie gewohnt Profil, Alter und Zustand, und lassen Sie sich von der Meldung nicht in einen vorzeitigen Kauf treiben. Interessant wird die Regel erst beim nächsten Satz – und dort nicht als Verbot, sondern als Orientierung.

Wenn Sie neu kaufen, achten Sie auf gute Werte bei Nasshaftung und Kraftstoffeffizienz. Wer heute in den oberen Klassen kauft, kauft automatisch in dem Bereich, auf den die Regelung zuläuft, und profitiert nebenbei von kürzeren Bremswegen und geringerem Verbrauch – wie viel Letzteres ausmacht, haben wir bei Rollwiderstand und Spritverbrauch durchgerechnet. Drei Beispiele aus unserem Sortiment, deren Label wir jeweils in der EU-Datenbank EPREL gegengeprüft haben: der Goodyear Eagle F1 Asymmetric 6 225/45 R19 96W mit Bestwerten in beiden Disziplinen (Effizienz A, Nasshaftung A, 70 dB), der Goodyear EfficientGrip Performance 2 225/45 R17 94W als günstigerer Allrounder (B / A / 70 dB) und der besonders sparsame Michelin E Primacy 255/45 R19 104V (A / B / 70 dB). Die gesamte Auswahl finden Sie bei unseren Sommerreifen für Pkw.

Und wenn Sie es genau wissen wollen: Gehen Sie einmal in die Hocke und suchen Sie das eingekreiste E auf der Flanke Ihres Reifens. Der Buchstabenblock daneben sagt Ihnen in vier bis sieben Zeichen, wogegen dieser Reifen geprüft wurde. Es ist die vermutlich am wenigsten beachtete und zugleich aussagekräftigste Angabe auf der ganzen Seitenwand.

Häufige Fragen

Muss ich meine aktuellen Reifen jetzt wechseln?

Nein. Die Regelung betrifft nur das Bereitstellen neuer Reifen auf dem Markt und ist kein Fahr- oder Nutzungsverbot. Bereits gekaufte oder montierte Reifen dürfen Sie ganz normal weiterfahren, solange Profiltiefe, Alter und Zustand stimmen. Für die Hauptuntersuchung ändert sich nichts.

Wo genau finde ich die Kennung am Reifen?

Auf der Seitenwand, direkt neben oder unter dem eingekreisten „E“ mit der Länderziffer und der Genehmigungsnummer. Der Block besteht aus Buchstaben und Ziffern, zum Beispiel S2W2R3B, und ist meist klein und erhaben eingeprägt. Er steht häufig in der Nähe der DOT-Kennung.

Darf mir ein Händler noch einen Reifen mit alter Kennung verkaufen?

Ja, sofern der Reifen vor dem 7. Juli 2026 in den Markt gelangt ist: Solche Bestände dürfen laut BRV noch bis zum 6. Januar 2029 verkauft und montiert werden. Nicht mehr zulässig sind dagegen Reifen mit einer der verbotenen Kennungen, die den Wochen-Code 2826 oder später tragen.

Schlagwörter: ECE-R117 Typgenehmigung Nasshaftung Rollwiderstand Reifenflanke Reifengesetze 2026

Das könnte Sie auch interessieren