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Recht & Gesetz – Ratgeber im Magazin

Nachhaltigkeitswerbung vor Gericht: Der Fall Continental – und was ab 27. September für alle gilt

· 10 Min. Lesezeit · Aktualisiert am 25.08.2026
Neuer Pkw-Reifen neben einer grünen Zimmerpflanze (KI-generiert, OpenAI)
Neuer Pkw-Reifen neben einer grünen Zimmerpflanze (KI-generiert, OpenAI)

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) und Continental haben ihren Streit über Nachhaltigkeitsaussagen auf der Unternehmenswebsite des Herstellers beigelegt. Am 24. August 2026 wurde bekannt, dass der Rechtsstreit vor dem Landgericht Hannover durch einen gerichtlichen Vergleich beendet ist; Continental hat eine Unterlassungserklärung abgegeben und die beanstandeten Inhalte bereits zuvor von der eigenen Website genommen. Für Reifenkäuferinnen und Reifenkäufer ist der Vorgang aus zwei Gründen interessant – und beide haben wenig mit Continental zu tun. Erstens ging es in dem Verfahren um Konzernwerbung, ausdrücklich nicht um einen Reifen. Zweitens wird genau diese Art von Werbeversprechen in wenigen Wochen ohnehin unzulässig: Am 27. September 2026 tritt die verschärfte Fassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft. Wir ordnen ein, was passiert ist, was es für die Reifen im Regal bedeutet – und woran Sie ab Herbst eine belastbare Umweltaussage erkennen.

Was Continental künftig nicht mehr ohne Erläuterung behaupten darf

Die DUH hatte vor dem Landgericht Hannover geklagt (Aktenzeichen 26 O 115/25). Gegenstand waren drei Zukunftsversprechen, mit denen der Konzern auf seiner Website geworben hatte: bis 2050 „100 % Klimaneutralität", „100 % emissionsfreie Mobilität und Industrie" und „100 % verantwortungsvolle Wertschöpfungsketten" erreichen zu wollen. Der Vorwurf der Umweltorganisation lautete nicht, dass diese Ziele falsch seien – sondern dass Continental nicht ausreichend erläutert habe, mit welchen konkreten Maßnahmen sie erreicht werden sollen. Continental hielt dem im Verfahren entgegen, man bewerbe lediglich „Ambitionen". Beendet wurde der Streit nicht durch ein streitiges Urteil, sondern durch einen Vergleich mit Unterlassungserklärung. Ein Gericht hat also nicht in der Sache entschieden, wer recht hat.

Die DUH bewertet das Ergebnis als Erfolg gegen Greenwashing und reiht den Fall in eine Serie ähnlicher Verfahren gegen große Konzerne ein. Agnes Sauter, bei der DUH Leiterin der ökologischen Verbraucherberatung, fasst die Forderung so zusammen: „Wer mit zukünftigen Umweltleistungen wirbt, muss nachvollziehbar darlegen, wie diese erreicht werden." Continental bestätigte gegenüber der Fachzeitschrift NEUE REIFENZEITUNG, die beanstandeten Inhalte bereits gelöscht zu haben – also genau das getan zu haben, was die Klage erreichen wollte.

Quellen: Pressemitteilung der Deutschen Umwelthilfe vom 24. August 2026 sowie der Bericht auf Reifenpresse.de.

Warum das nichts über die Reifen im Regal aussagt

Diese Einordnung ist uns wichtig, weil Meldungen mit den Worten „Klage" und „Reifenhersteller" schnell falsch verstanden werden. In dem Verfahren ging es zu keinem Zeitpunkt um ein Produkt. Kein Reifen wurde beanstandet, kein Prüfwert angezweifelt, kein Label korrigiert. Es gibt keinen Rückruf, keine Sicherheitsaktion und keine Änderung an der Zulassung irgendeines Modells. Gegenstand waren Sätze auf einer Konzern-Website, die sich auf das Jahr 2050 beziehen – also auf einen Zeitraum, der mit der Lebensdauer eines Reifensatzes nichts zu tun hat.

Auch der Vergleich selbst sollte nicht überinterpretiert werden. Er ist ein prozessualer Weg, ein Verfahren ohne Urteil zu beenden: Beide Seiten einigen sich, das Gericht protokolliert. Für die klagende Organisation ist das ein Erfolg, weil die beanstandete Werbung verschwindet und künftig eine Vertragsstrafe droht. Für das beklagte Unternehmen ist es ein Weg, Zeit, Kosten und ein Präzedenzurteil zu vermeiden – ohne damit einzuräumen, rechtswidrig gehandelt zu haben. Wer aus einem Vergleich ein Schuldeingeständnis liest, liest zu viel hinein. Umgekehrt gilt aber genauso: Die beanstandeten Sätze sind weg, und zurückholen lassen sie sich in dieser Form nicht.

Wer wissen möchte, ob ein konkreter Reifen tatsächlich von einer Herstelleraktion betroffen ist, prüft das über die offiziellen Kanäle und die DOT-Nummer auf der Flanke; wie das geht, steht in unserem Ratgeber zum Prüfen von Reifenrückrufen. Für die Qualität eines Reifens zählen ohnehin andere Dinge: die Werte des EU-Reifenlabels, unabhängige Tests der Fachpresse und Prüforganisationen sowie die europäische Typgenehmigung. Nachhaltigkeitsslogans einer Konzernkommunikation gehören ausdrücklich nicht dazu – und das galt auch schon vor diesem Verfahren.

Ab dem 27. September 2026 wird daraus geltendes Recht

Der eigentlich relevante Teil der Geschichte ist gar nicht der Vergleich, sondern das Datum, das kurz danach kommt. Das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 12. Februar 2026 wurde am 19. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 43). Es setzt die EU-Richtlinie 2024/825 um, die unter dem Kürzel „EmpCo" firmiert, und tritt nach Artikel 2 des Gesetzes am 27. September 2026 in Kraft. Eine Übergangsfrist für bereits laufende Kampagnen sieht das Gesetz nicht vor.

Herzstück für Zukunftsversprechen ist der neue § 5 Absatz 3 Nummer 4 UWG. Danach ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn mit ihr gegenüber Verbrauchern „eine Umweltaussage über die künftige Umweltleistung getroffen wird, ohne klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen, die in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan festgelegt sind". Dieser Plan muss messbare und zeitgebundene Ziele enthalten, die nötigen Ressourcen benennen und regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft werden – dessen Erkenntnisse wiederum den Verbrauchern zur Verfügung zu stellen sind. Wer also „klimaneutral bis 2050" wirbt, braucht ab Ende September einen einsehbaren, extern geprüften Fahrplan dorthin.

Zusätzlich wächst die sogenannte schwarze Liste im Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG. Die dort aufgeführten Praktiken sind stets unzulässig, ohne dass im Einzelfall abgewogen wird:

  • Nummer 2a – erfundene Siegel: das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde.
  • Nummer 4a – pauschale Umweltaussagen: eine allgemeine Umweltaussage wie „umweltfreundlich" ohne nachweisbare anerkannte hervorragende Umweltleistung, etwa nach dem EU-Umweltzeichen.
  • Nummer 4b – zu weit gefasste Aussagen: eine Umweltaussage über das ganze Produkt oder die gesamte Geschäftstätigkeit, obwohl sie sich nur auf einen einzelnen Aspekt bezieht.
  • Nummer 4c – Kompensationswerbung: Aussagen, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen gründen und einem Produkt neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt zuschreiben.
  • Nummer 10a – Selbstverständlichkeiten: die Darstellung gesetzlicher Anforderungen, die ohnehin für alle Produkte der Kategorie gelten, als Besonderheit des eigenen Angebots.

Damit reiht sich das neue UWG in eine Serie von Verbraucherregeln ein, die 2026 greifen – kurz zuvor war bereits das EU-Recht auf Reparatur in Kraft getreten. Und ja: Nummer 10a betrifft auch Händler wie uns. Damit zu werben, dass ein Reifen die gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung trägt, wäre ab dem 27. September ein Regelverstoß – schlicht, weil das jeder Reifen tut.

Was an einem Reifen wirklich gemessen wird

Der Kontrast zwischen Konzernslogan und Produktkennzeichnung könnte kaum größer sein. Das EU-Reifenlabel ist keine Werbeaussage, sondern eine Pflichtkennzeichnung nach EU-Verordnung. Es weist drei Größen aus: die Kraftstoffeffizienz in den Klassen A bis E, die Nasshaftung in den Klassen A bis E sowie das externe Abrollgeräusch als Dezibelwert samt Geräuschklasse. Alle drei beruhen auf genormten Messverfahren, nicht auf einer Selbsteinschätzung des Herstellers. Jeder Reifentyp muss zudem vor dem Inverkehrbringen in der EU-Produktdatenbank EPREL registriert werden; der QR-Code auf dem Label führt genau dorthin.

Interessantes Detail am neuen Gesetz: Vom Siegelverbot der Nummer 2a ist das Reifenlabel ausdrücklich nicht erfasst. Der neue § 2 UWG definiert „Nachhaltigkeitssiegel" als freiwilliges Vertrauenssiegel und nimmt alle verpflichtenden Kennzeichnungen nach Unionsrecht davon aus. Anders gesagt: Das eine Etikett am Reifen, das ohnehin gilt, bleibt unangetastet – während frei erfundene grüne Plaketten daneben verschwinden.

Wie Sie die drei Klassen lesen und gewichten, erklären wir im ausführlichen Ratgeber zum Lesen des Reifenlabels. Praktisch am wichtigsten ist die Kraftstoffeffizienz, denn sie bildet den Rollwiderstand ab – die einzige Umwelteigenschaft eines Reifens, die bei jeder Fahrt unmittelbar auf Verbrauch und Reichweite wirkt. Was dabei realistisch herausspringt, haben wir im Beitrag zum Spritsparen mit dem richtigen Rollwiderstand zusammengetragen. Nicht auf dem Label steht dagegen alles andere: Herkunft der Rohstoffe, Recyclinganteil, Produktionsemissionen. Und der Reifenabrieb, seit Jahren das am heftigsten diskutierte Umweltthema der Branche, bekommt erst mit den Euro-7-Grenzwerten eine eigene Messgröße.

Fünf Fragen, die eine Umweltaussage aushalten muss

Aus den neuen Regeln lässt sich eine schlichte Prüfliste ableiten – für Reifenwerbung genauso wie für jedes andere Produkt. Sie brauchen dafür keine Juristin, sondern nur fünf Fragen:

  1. Worauf genau bezieht sich die Aussage? „Nachhaltiger Reifen" ist etwas anderes als eine bezifferte Angabe zum Anteil nachwachsender oder recycelter Materialien in einem einzelnen Bauteil. Bezieht sich ein Vorteil nur auf einen Bestandteil, darf er nicht als Eigenschaft des ganzen Produkts verkauft werden.
  2. Steht hinter dem Siegel ein System? Ein Zertifizierungssystem oder eine staatliche Stelle muss dahinterstehen. Ein hübsches grünes Logo, das sich der Anbieter selbst gegeben hat, reicht ab Ende September nicht mehr.
  3. Ist „klimaneutral" erkauft oder erreicht? Beruht die Aussage auf Kompensationszahlungen, ist sie am Produkt künftig unzulässig – unabhängig davon, wie seriös das Kompensationsprojekt sein mag.
  4. Geht es um die Zukunft? Dann fragen Sie nach dem Plan: messbare Zwischenziele, benannte Ressourcen, externe Prüfung, öffentlich einsehbar. Fehlt eines davon, ist es genau der Fall, um den vor dem Landgericht Hannover gestritten wurde.
  5. Ist das überhaupt eine Besonderheit? Was gesetzlich vorgeschrieben ist, ist kein Verkaufsargument.

Belastbare Umweltargumente gibt es bei Reifen durchaus – sie sind nur unspektakulärer als ein 2050-Versprechen: ein niedriger Rollwiderstand, eine lange Laufleistung, ein sauber organisierter Kreislauf am Ende des Reifenlebens. Welche Rohstoffe die Hersteller dabei tatsächlich erproben, vom Löwenzahnkautschuk bis zur Reishülsen-Kieselsäure, haben wir im Beitrag über nachhaltige Reifenrohstoffe aufgeschrieben.

Was das für Ihren nächsten Reifenkauf heißt

Für den Kauf ändert sich durch den Vergleich gar nichts, durch das neue Gesetz nur mittelbar: Werbung wird nüchterner, weil Zukunftsversprechen ohne Beleg teuer werden. Ihr Werkzeug bleibt dasselbe, und es steht bei jedem Artikel im Shop – die Klassen des EU-Reifenlabels. Die beste Kraftstoffeffizienzklasse A finden Sie am ehesten bei Sommerreifen; bei Winter- und Ganzjahresreifen ist sie wegen der weicheren Mischungen die große Ausnahme.

Drei lieferbare Beispiele mit Effizienzklasse A aus unserem Sortiment:

Tipp: Vergleichen Sie die Effizienzklasse immer innerhalb Ihrer Größe. Derselbe Modellname kann in einer anderen Dimension oder mit anderem Lastindex eine andere Klasse tragen – das Label gilt je Reifentyp, nicht je Modellfamilie.

Ein Wort zur Einordnung des Preises: Eine bessere Effizienzklasse kostet nicht automatisch mehr. In unserem Sortiment stehen sparsame Reifen quer über alle Preislagen – innerhalb einer Größe finden sich sowohl günstige Artikel mit guter Klasse als auch teurere mit schlechterer. Es lohnt sich deshalb, die Klasse beim Vergleich einfach mitzulesen, statt sie als Aufpreis-Merkmal zu behandeln.

Das komplette Angebot mit allen Labelwerten finden Sie in unserer Übersicht der Sommerreifen für PKW. Und wenn Sie unsicher sind, welche Klasse für Ihr Fahrprofil wirklich zählt: Bei Nässe gewinnt die Nasshaftung, auf der Langstrecke die Effizienz. Alles andere ist Werbung – ab dem 27. September mit deutlich engeren Grenzen.

Häufige Fragen

Muss ich meine Continental-Reifen deshalb austauschen?

Nein. Das Verfahren betraf Werbeaussagen auf der Unternehmenswebsite, kein Produkt. Es gibt weder einen Rückruf noch eine Beanstandung eines Reifens, und die Werte auf dem EU-Reifenlabel bleiben davon unberührt.

Wofür steht die Effizienzklasse A auf dem Reifenlabel?

Sie ist die beste von fünf Klassen (A bis E) und beschreibt den Rollwiderstand, gemessen nach einem genormten EU-Verfahren. Je besser die Klasse, desto weniger Energie verliert der Reifen beim Abrollen – bei Verbrennern spürbar am Verbrauch, beim E-Auto an der Reichweite.

Gelten die neuen Werberegeln auch für Reifenhändler?

Ja. Das UWG richtet sich an alle Unternehmer, die gegenüber Verbrauchern werben – Hersteller wie Händler. Auch wir dürfen ab dem 27. September 2026 keine pauschalen Umweltaussagen mehr treffen und keine gesetzlichen Pflichtangaben als Besonderheit unseres Angebots darstellen.

Schlagwörter: Recht UWG Nachhaltigkeit Continental EU-Reifenlabel Greenwashing

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