Sommerreifen im Winter fahren: erlaubt – bis die Straße glatt wird
Wird es im Herbst kühler, stellt sich für viele die gleiche Frage: Muss ich wirklich schon wechseln – oder reichen die Sommerreifen noch ein paar Wochen? Die kurze Antwort lautet: Erlaubt ist das Fahren mit Sommerreifen, solange die Straße trocken und schneefrei bleibt. Sobald es glatt wird, ist es verboten. Interessant wird es bei den Einzelheiten, denn dort halten sich hartnäckig ein paar Irrtümer – etwa über die Höhe der Bußgelder, über die alten „M+S“-Reifen im Keller und über die Frage, ob zwei Winterreifen auf der Antriebsachse genügen. Dieser Ratgeber klärt die Rechtslage anhand des Gesetzestextes und des amtlichen Bußgeldkatalogs, zeigt anhand von ADAC-Messwerten, was ein Sommerreifen auf Schnee tatsächlich noch leistet, und sagt Ihnen, wann der Wechsel wirklich fällig ist.
Die Rechtslage: das Wetter entscheidet, nicht der Kalender
In Deutschland gibt es keine an ein Datum gebundene Winterreifenpflicht. Es gilt die situative Winterreifenpflicht nach § 2 Absatz 3a der Straßenverkehrs-Ordnung. Der Wortlaut ist präziser, als die meisten Zusammenfassungen vermuten lassen: Der Führer eines Kraftfahrzeugs darf dieses „bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind“, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen (Quelle: § 2 StVO, gesetze-im-internet.de).
Zwei Details daraus gehen im Alltag regelmäßig unter. Erstens: Der Gesetzgeber zählt fünf Zustände auf, und nur zwei davon setzen Schnee voraus. Reifglätte entsteht, wenn sich bei Frost Luftfeuchtigkeit als Reif auf der ausgekühlten Fahrbahn niederschlägt – dafür braucht es weder Schneefall noch Regen. Ein klarer, sternenklarer Oktobermorgen mit minus zwei Grad kann also bereits ein Fall für die Winterreifenpflicht sein, obwohl weit und breit keine Schneeflocke gefallen ist. Genau diese Nächte kommen in Deutschland lange vor dem ersten Schnee.
Zweitens: „alle Räder“ heißt alle vier. Der ADAC formuliert es ausdrücklich so, dass die Pflicht erst erfüllt ist, „wenn auf allen Radpositionen, also auf allen vier Rädern, Winterreifen montiert sind“ (Quelle: ADAC zur Winterreifenpflicht). Zwei Winterreifen auf der Antriebsachse sind weder rechtlich ausreichend noch fahrdynamisch sinnvoll: Ein Fahrzeug, das vorn greift und hinten schiebt, wird beim Bremsen und in Kurven schwer beherrschbar.
Praktisch bedeutet das: Die Pflicht richtet sich nach dem Wetter, nicht nach dem Kalender. Ein milder, trockener Dezember lässt sich legal mit Sommerreifen befahren; ein früher Wintereinbruch Mitte Oktober nicht. Die beliebte Faustregel „von O bis O“ – von Oktober bis Ostern – ist ein praktischer Anhaltspunkt und sonst nichts; auch der ADAC hält fest, dass sie „rechtlich jedoch keine Relevanz“ hat. Wie gut dieser Merksatz zu den tatsächlichen Temperaturen passt, rechnen wir im Ratgeber Wann Reifen wechseln? Von O bis O, 7 Grad – und was die Wetterdaten dazu sagen an Klimadaten durch.
Wen die Winterreifenpflicht nicht trifft
§ 2 Absatz 3a nimmt eine ganze Reihe von Fahrzeugen ausdrücklich aus. Dazu zählen einspurige Kraftfahrzeuge – also Motorräder, Roller und Mopeds –, Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft, Stapler, motorisierte Krankenfahrstühle, bestimmte Einsatzfahrzeuge sowie Spezialfahrzeuge, für die es bauartbedingt keine passenden Reifen gibt. Auch für Anhänger gilt die Pflicht nicht; der ADAC rät trotzdem zu geeigneter Bereifung, weil ein Anhänger mit schlechtem Grip das Zugfahrzeug ins Schlingern bringen kann.
Die Ausnahme für Motorräder ist keine Entwarnung, sondern schlicht ein Eingeständnis der Marktlage: Wintertaugliche Zweiradreifen mit Alpine-Symbol sind die absolute Ausnahme. Wie schmal das Angebot tatsächlich ist, haben wir für Roller und Mopeds ausgezählt – nachzulesen unter Winterreifen für den Roller. Wer im Winter zweirädrig unterwegs ist, fährt also rechtlich unbehelligt, aber physikalisch ohne Netz.
Für alle anderen gilt: Die Ausnahmeliste ist kurz und abschließend. Ein normaler Pkw steht nicht darauf – unabhängig davon, ob er Allradantrieb, ESP oder moderne Assistenzsysteme hat. Keine dieser Techniken ersetzt Grip; sie verteilen ihn nur besser.
M+S allein genügt nicht mehr – nur das Alpine-Symbol zählt
Hier hat sich die Rechtslage geändert, und viele Ratgeber im Netz hinken noch hinterher. § 36 Absatz 4 StVZO definiert „Reifen für winterliche Wetterverhältnisse“ heute über zwei Bedingungen: Der Reifen muss durch Laufflächenprofil, Mischung oder Bauart die Fahreigenschaften bei Schnee verbessern – und er muss „mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) nach der Regelung Nr. 117 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE)“ gekennzeichnet sein (Quelle: § 36 StVZO, gesetze-im-internet.de).
Bemerkenswert ist, was in dieser Vorschrift nicht mehr steht: die Kennzeichnung „M+S“. Sie taucht im Gesetzestext schlicht nicht mehr auf. Die frühere Übergangsregelung, nach der ältere M+S-Reifen noch weitergefahren werden durften, ist ausgelaufen. Der ADAC formuliert es unmissverständlich: Reifen, „die nur eine M+S-Kennzeichnung (Matsch und Schnee) haben, sind bei winterlichen Straßenverhältnissen nicht mehr erlaubt“.
Das hat eine sehr konkrete Folge für alte Sätze im Keller oder in der Garage: Ein Winterreifen ohne Bergpiktogramm ist im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung heute kein Winterreifen mehr, auch wenn er tiefes Profil hat und optisch tadellos aussieht. Prüfen Sie deshalb vor dem Aufziehen die Flanke: Das Symbol ist ein stilisierter Dreigipfel mit einer Schneeflocke darin. Fehlt es, ist der Reifen bei Glätte rechtlich einem Sommerreifen gleichgestellt. Welche Kennzeichnungen sonst noch auf der Flanke stehen und was sie bedeuten, erklärt unser Überblick zu den Unterschieden von Sommer-, Winter- und Ganzjahresreifen.
Hinweis: Ganzjahresreifen sind rechtlich Winterreifen – aber nur, wenn sie das Alpine-Symbol tragen. Ohne das Bergpiktogramm sind auch sie bei Glätte nicht zulässig.
Was ein Verstoß kostet: der Blick in den amtlichen Bußgeldkatalog
Zu den Bußgeldern kursieren im Netz Zahlenreihen, die sich bis 120 Euro hochstaffeln. Ein Blick in die Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung, also in den amtlichen Katalog selbst, zeigt ein deutlich schlankeres Bild. Für das Fahren bei winterlichen Verhältnissen ohne geeignete Bereifung gibt es dort genau zwei Tatbestände (Quelle: Anlage zur BKatV, gesetze-im-internet.de):
- Nr. 5a – Fahren bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte ohne Bereifung, die § 36 Absatz 4 StVZO erfüllt: 60 Euro
- Nr. 5a.1 – derselbe Verstoß mit Behinderung anderer: 80 Euro
Dazu kommt ein dritter Eintrag, der nicht den Fahrer, sondern den Fahrzeughalter trifft: Nr. 213a stellt es unter Strafe, als Halter die Inbetriebnahme eines ungeeignet bereiften Fahrzeugs bei Glätte „angeordnet oder zugelassen“ zu haben – 75 Euro. Wer also seinen Wagen bei Frost verleiht, haftet mit. Der ADAC ergänzt, dass zum Bußgeld jeweils ein Punkt in Flensburg hinzukommt, für Fahrer wie für Halter.
Weitere Stufen für „Gefährdung“ oder „Unfall“ kennt der Katalog bei diesem Verstoß nicht – es gibt weder eine Nummer 5a.2 noch eine 5a.3. Woher stammen dann die höheren Beträge, die man häufig liest? Sehr wahrscheinlich aus einer Verwechslung mit einem anderen Reifenverstoß: Für zu geringe Profiltiefe (§ 36 Absatz 3 StVZO) sieht der Katalog eigene Tatbestände vor, und der ADAC nennt dort eine Staffel von 60 Euro über 75 Euro bei Gefährdung bis 90 Euro bei einem Unfall, mit Auslagen und Gebühren rund 120 Euro. Zwei verschiedene Vorschriften, zwei verschiedene Bußgeldstrukturen – im Netz landen sie oft in derselben Liste. Was die Profiltiefe angeht, hilft unser Ratgeber Profiltiefe messen weiter; den größeren rechtlichen Rahmen steckt der Beitrag Reifen und Gesetz ab.
Unterm Strich ist das Bußgeld überschaubar. Es ist auch nicht der Grund, aus dem Sie wechseln sollten.
Das teure Risiko ist die Versicherung, nicht das Bußgeld
Der finanziell empfindliche Teil beginnt erst, wenn etwas passiert. Verursachen Sie mit Sommerreifen bei winterlichen Straßenverhältnissen einen Unfall, kann Ihnen die Kaskoversicherung grobe Fahrlässigkeit vorwerfen und die Leistung kürzen. Bei einem Blechschaden am eigenen Fahrzeug geht es dabei schnell um Beträge, gegen die 60 Euro Bußgeld nicht ins Gewicht fallen.
Weit weniger bekannt ist der zweite Fall, und er ist der eigentlich unangenehme: Der ADAC weist darauf hin, dass es auch bei einem unverschuldeten Unfall Probleme mit der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung geben kann, wenn Sie mit ungeeigneter Bereifung unterwegs waren. Sie können also im Recht sein und trotzdem auf einem Teil Ihres Schadens sitzen bleiben – weil sich der Vorwurf anbietet, mit Winterreifen wäre der Zusammenstoß glimpflicher ausgegangen. Der Sicherheitsgewinn passender Reifen schützt hier nicht nur Sie, sondern auch Ihren Anspruch.
Ein praktischer Nebenschauplatz betrifft Mietwagen: Ein Autovermieter darf bei winterlichen Verhältnissen kein Fahrzeug mit Sommerreifen herausgeben – tut er es doch, kann der Mieter die Übernahme verweigern, und dem Vermieter droht als Halter selbst ein Bußgeld. Wer im Winter ein Auto mietet, sollte den Reifen also einen kurzen Blick gönnen, bevor er losfährt.
Sommerreifen auf Schnee: was der ADAC gemessen hat
Bis hierher ging es um Recht und Geld. Der eigentliche Grund für den Wechsel ist aber physikalischer Natur – und er lässt sich beziffern. Der ADAC hat Winterreifen mit unterschiedlichen Restprofiltiefen auf Schnee vermessen und zum Vergleich einen Sommerreifen mitlaufen lassen. Das Ergebnis für den Sommerreifen fällt in der Testbeschreibung ungewöhnlich deutlich aus: Er „versagte auf Schnee komplett“. Konkret leistete er nur ein Viertel der Zugkraft eines neuen Winterreifens – bei einem um 7,5 Meter längeren Bremsweg schon aus Tempo 30 (Quelle: ADAC zur Profiltiefe).
Diese 7,5 Meter sind die entscheidende Zahl dieses Ratgebers, und zwar wegen des Tempos: aus 30 km/h. Das ist Schrittgeschwindigkeit plus ein bisschen, die Geschwindigkeit einer verschneiten Wohnstraße oder einer Parkplatzausfahrt. 7,5 Meter sind dort knapp zwei Fahrzeuglängen zusätzlich – also genau die Strecke zwischen einem Halt vor dem Zebrastreifen und einem Aufprall darauf. Bei höheren Geschwindigkeiten wächst der Bremsweg überproportional weiter an, weil die Bewegungsenergie quadratisch mit dem Tempo zunimmt.
Zur Einordnung: Selbst unter den Winterreifen waren die Unterschiede erheblich. Ein Exemplar mit 7,5 Millimeter Restprofil brachte gegenüber dem nur 0,5 Millimeter tiefer profilierten Neureifen bloß noch 60 Prozent der Zugkraft auf; mit 4 Millimetern waren es weniger als die Hälfte, und der Bremsweg wuchs schon aus Tempo 30 um 3,2 Meter. Wenn ein guter Winterreifen bei etwas weniger Profil derart nachlässt, wird nachvollziehbar, warum ein Sommerreifen – mit breiten Profilblöcken und fast ohne Lamellen – auf Schnee gar nichts mehr zu greifen hat. Aus genau diesem Grund empfiehlt der ADAC bei Winter- und Ganzjahresreifen mindestens 4 Millimeter Restprofil statt der gesetzlichen 1,6 Millimeter.
Der Grip bricht dabei nicht erst mit der ersten Schneeflocke weg. Schon bei niedrigen Temperaturen verhärtet die Sommermischung und verzahnt sich schlechter mit der Fahrbahn – warum ausgerechnet um sieben Grad herum die Grenze verläuft, erklärt unser Beitrag zur 7-Grad-Regel. Umgekehrt gilt dasselbe Prinzip übrigens auch: Winterreifen im Hochsommer sind ebenfalls die schlechtere Wahl, wie die Messwerte im Ratgeber Winterreifen im Sommer fahren zeigen.
Wann Sommerreifen im Winter vertretbar sind
Ganz ehrlich: In den meisten Regionen Deutschlands ist es keine gute Idee, ganzjährig auf Sommerreifen zu fahren. Selbst an trockenen, aber kalten Tagen ist die Haftung schlechter als mit passenden Reifen, und die situative Pflicht kann Sie über Nacht einholen – Reifglätte kündigt sich nicht an.
Vertretbar ist es in zwei Konstellationen. Erstens, wenn das Fahrzeug über die kalten Monate ohnehin steht: ein Saisonkennzeichen, ein Oldtimer, ein Zweitwagen in der Garage. Hier ist die Frage weniger die Bereifung als die richtige Lagerung – und der Reifendruck, damit keine Standplatten entstehen. Zweitens in ausgesprochen milden Lagen, in denen die Temperaturen dauerhaft deutlich über sieben Grad liegen und Glätte praktisch nicht vorkommt. In Deutschland ist das die Ausnahme, und sie lässt sich nicht für einen ganzen Winter im Voraus garantieren.
Was ausdrücklich nicht trägt, sind die drei Argumente, die man am häufigsten hört: „Ich fahre ja vorsichtig“ ändert nichts am Bremsweg, „ich fahre nur kurze Strecken“ trifft ausgerechnet den Bereich niedriger Temperaturen und kalter Reifen, und „ich habe Allrad“ hilft beim Anfahren, aber nicht beim Bremsen. Wer im Winter fährt, braucht Winterbereifung – oder muss stehen bleiben. Für den Fall, dass es doch einmal in verschneites Bergland geht, lohnt zusätzlich ein Blick auf die Regeln zu Schneeketten.
Die Alternativen: echte Winterreifen oder Ganzjahresreifen
Wer das halbjährliche Wechseln scheut, hat zwei Wege – und beide sind besser als der Sommerreifen im Januar.
Echte Winterreifen bieten bei Schnee, Eis und Kälte die beste Sicherheit. Worauf es beim Kauf ankommt, von der Profiltiefe über den Geschwindigkeitsindex bis zum Testurteil, erklärt unser Winterreifen-Kaufratgeber. Ein Blick lohnt dabei auf die Nasshaftungsklasse des EU-Labels: Spitzenwerte sind bei Winterreifen ausgesprochen selten, wie unsere Auswertung zur Nasshaftung bei Winterreifen zeigt. In der verbreiteten Größe 205/55 R16 sind zum Beispiel lieferbar:
- Continental WinterContact TS 870 205/55 R16 91T – Nasshaftungsklasse B, 70 dB
- Bridgestone Blizzak LM005 205/55 R16 91H – mit Nasshaftungsklasse A einer der wenigen Winterreifen an der Spitze
- Dunlop Winter Sport 5 205/55 R16 91H – der günstigere Markeneinstieg
Wie viel Aufpreis ein ausgewiesener Spitzenreifen wert ist, ordnet unser Modell-Porträt zum Goodyear UltraGrip Performance 3 ein. Das gesamte Angebot finden Sie bei den Winterreifen für PKW.
Ganzjahresreifen sind der pragmatische Kompromiss für Wenigfahrer und milde Regionen: ein Satz für das ganze Jahr, mit Alpine-Symbol auch im Winter zugelassen, dafür weder auf Sommer- noch auf Winterniveau. Ob sich das für Ihr Fahrprofil rechnet, klärt der Ratgeber Für wen sich Allwetterreifen lohnen. Ein bewährtes Modell ist der Continental AllSeasonContact 2 205/55 R16 94V; die weitere Auswahl steht unter Ganzjahresreifen für PKW.
Häufige Fragen
Genügt es, nur die Antriebsachse umzurüsten?
Nein. § 2 Absatz 3a StVO verlangt, dass „alle Räder“ geeignete Reifen tragen; der ADAC präzisiert das als alle vier Radpositionen. Zwei Winterreifen auf der Antriebsachse erfüllen die Pflicht nicht und sind auch fahrdynamisch riskant, weil die Achse ohne Grip beim Bremsen und in Kurven ausbricht.
Sind meine älteren M+S-Reifen damit wertlos?
Für den Winterbetrieb ja: Ohne Alpine-Symbol gilt ein Reifen bei Glätte rechtlich als ungeeignet, unabhängig von seinem Profil. § 36 Absatz 4 StVZO nennt nur noch das Bergpiktogramm mit Schneeflocke nach UNECE-Regelung 117. Prüfen Sie die Flanke, bevor Sie einen eingelagerten Satz aufziehen.
Bin ich abgesichert, wenn ich unverschuldet in einen Unfall gerate?
Nicht unbedingt vollständig. Die gegnerische Haftpflicht reguliert grundsätzlich den Schaden, doch der ADAC weist darauf hin, dass es auch bei unverschuldeten Unfällen zu Problemen kommen kann, wenn Sie bei winterlichen Verhältnissen mit Sommerreifen gefahren sind. Der Einwand lautet, mit geeigneter Bereifung wäre der Schaden geringer ausgefallen.
Fazit: Die Zahl, auf die es ankommt, ist 7,5
Mit Sommerreifen durch den Winter zu kommen, spart kurzfristig einen Werkstatttermin. Rechtlich ist das Risiko dabei kleiner als oft behauptet – der amtliche Katalog kennt 60 Euro, 80 Euro bei Behinderung und 75 Euro für den Halter, und damit hat es sich. Teuer wird es erst, wenn etwas passiert und die Versicherung nachfragt.
Der eigentliche Maßstab ist deshalb nicht das Bußgeld, sondern die Messlatte des ADAC: 7,5 Meter mehr Bremsweg aus gerade einmal 30 km/h, bei einem Viertel der Zugkraft. Diese Strecke fehlt genau dann, wenn sie gebraucht wird. Zum Merken vor dem nächsten Frost:
- Rechtslage: Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte sind Sommerreifen verboten – Reifglätte gibt es auch ohne Schnee.
- Alle vier: Die Pflicht ist erst mit Winterreifen an allen Radpositionen erfüllt.
- Kennzeichen: Nur das Alpine-Symbol zählt, „M+S“ allein genügt nicht mehr.
- Bußgeld: 60 Euro, 80 Euro mit Behinderung, 75 Euro für den Halter – je mit Punkt.
- Versicherung: Kaskokürzung wegen grober Fahrlässigkeit, Probleme sogar bei unverschuldetem Unfall.
- Profil: Gesetzlich 1,6 Millimeter, empfohlen mindestens 4 Millimeter bei Winterreifen.
Passende Winter- und Ganzjahresreifen für Ihr Fahrzeug finden Sie in unserem Shop – am besten, bevor die erste kalte Nacht die Entscheidung für Sie trifft.